10.09.2026
Kita- und Schulfeste: Umsatzsteuer hängt vom Verkäufer ab
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Verkäufen bei Kita- und Schulveranstaltungen hängt maßgeblich davon ab, wer gegenüber den Käufern als Verkäufer auftritt. Das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen stellt klar, dass eine pauschale Zuordnung der Umsätze, etwa zu einer Klasse, der Schule, zum Schulträger oder einem Förderverein, nicht zulässig ist.
Tritt der Schulträger oder das Land etwa bei einem Schulfest selbst als Verkäufer auf, seien die Umsätze unter der seit 2025 geltenden Rechtslage des § 2b UStG regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sprechen die Vielzahl der Verkaufsvorgänge und das typische unternehmerische Handeln für eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit.
Anders liege der Fall, wenn die Verkäufe etwa von Fördervereinen, Schulklassen, einzelnen Personen oder sonstigen Zusammenschlüssen durchgeführt werden. In diesen Konstellationen fällt laut LfSt regelmäßig keine Umsatzsteuer an, etwa weil keine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit vorliegt oder die Kleinunternehmerregelung greift. Besondere Dokumentationspflichten zur Zuordnung der Umsätze bestehen nach der Verfügung nicht.
Auch zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Schülerfirmen nimmt das LfSt Stellung. Rechtlich unselbstständige Schülerfirmen oder Schülergenossenschaften, die in die Organisationsstruktur der Schule eingebunden sind, fallen danach grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG). Ihre Leistungen können jedoch als eng mit Bildungsleistungen verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG steuerbefreit sein. Die Kleinunternehmerregelung kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht zum Tragen, da auf den Schulträger als Unternehmer abzustellen ist.
Werden Schülerfirmen dagegen als eigenständige Rechtsträger, etwa in Form eines Vereins oder einer GbR, geführt, findet § 2b UStG keine Anwendung. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich dann nach der konkreten Ausgestaltung; häufig dürfte laut LfSt jedoch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden können.
Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 28.07.2026, S 7107-St-171-594/2025