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07.09.2026

Freiwillige Bilanzierung: Schließt Ist-Besteuerung aus

Wie der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt berichtet, hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur Umsatzbesteuerung von Freiberuflern bestätigt. Demnach können nicht buchführungspflichtige Freiberufler die Ist-Besteuerung nicht in Anspruch nehmen, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Partnerschaft aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die seit Jahren bilanziert. Das Finanzamt hatte die zunächst geduldete Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) widerrufen und einen späteren Antrag auf Fortführung abgelehnt – zu Recht, wie nun der BFH entschied.

Nach Auffassung der Richter sei die Regelung zur Ist-Besteuerung für Angehörige freier Berufe nicht anwendbar, wenn diese freiwillig eine Bilanz erstellen. Andernfalls würden freiberufliche und in Kapitalgesellschaften organisierte Unternehmen umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt.

Laut Steuerberaterverband schafft die Entscheidung damit Klarheit für die Praxis: Wer sich freiwillig für die Bilanzierung entscheidet, müsse bei der Umsatzsteuer grundsätzlich die Soll-Besteuerung nach vereinbarten Entgelten anwenden.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 04.09.2026 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.04.2026, V R 16/24