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07.09.2026

Zu spät eingereicht: Verspätungszuschlag bleibt trotz Umsatzsteuer-Erstattung bestehen

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, kann ein Verspätungszuschlag auch dann bestehen bleiben, wenn sich im Laufe eines Klageverfahrens herausstellt, dass dem Steuerpflichtigen statt einer Nachzahlung eine Umsatzsteuererstattung zusteht.

Im Streitfall hatte eine Unternehmergesellschaft ihre Umsatzsteuererklärung für 2018 deutlich verspätet abgegeben. Zwar ergab sich später ein Erstattungsanspruch, dennoch hielt das Finanzamt an einem Verspätungszuschlag von 325 Euro fest. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte dies zunächst als ermessensfehlerhaft angesehen.

Der BFH hob diese Entscheidung nun auf. Nach Auffassung der Richter spricht ein Erstattungsfall nicht gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Insbesondere müsse das Finanzamt nicht berücksichtigen, dass dem Steuerpflichtigen durch die verspätete Abgabe kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Auch die wirtschaftliche Lage des Betroffenen sei hierbei grundsätzlich kein maßgebliches Kriterium.

Der BFH betonte, dass der Verspätungszuschlag als Druckmittel dienen soll, um die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen sicherzustellen. Wer Erklärungsfristen wiederholt versäume, müsse daher auch in Erstattungsfällen mit einem Zuschlag rechnen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2026, V R 35/24