04.09.2026
Seniorenheim: TV- und Radioweiterleitung kostet nichts extra
Ein Seniorenwohnheim muss keine Urheberrechts- oder Leistungsschutzvergütung zahlen, wenn es über eine eigene Satellitenanlage empfangene Fernseh- und Hörfunkprogramme unverändert per Kabel an die Zimmer seiner Bewohner weiterleitet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Entsprechende Klagen von Verwertungsgesellschaften blieben erfolglos.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter liegt in der Kabelweiterleitung keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Urheberrechts. Maßgeblich sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach weder ein von der ursprünglichen Rundfunkausstrahlung abweichendes technisches Verfahren genutzt noch ein "neues Publikum" erreicht werde. Die Bewohner eines Senioren- und Pflegeheims seien vielmehr Teil des Publikums, das die Rechteinhaber bereits mit der Rundfunksendung ansprechen.
Daran ändere auch nichts, dass das Heim Gemeinschafts- und Aufenthaltsräume vorhält oder teilweise Kurzzeit- und Verhinderungspflege anbietet. Bei einer typisierenden Betrachtung stehe das dauerhafte Wohnen im Vordergrund. Die Gemeinschaftsbereiche seien zudem als Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner anzusehen und begründeten daher ebenfalls kein neues Publikum.
Mit dem Urteil bestätigte der BGH die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanz.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.09.2026, I ZR 34/23 und I ZR 35/23