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01.09.2026

Privatfahrten mit dem Firmenwagen: Wie die Versteuerung mit der Ein-Prozent-Regelung funktioniert

Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzen darf, hat einen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmenden, die kein Fahrzeug vom Arbeitgeber gestellt bekommen. Dieser Vorteil muss versteuert werden. Das geht zum Beispiel über die pauschale Ein-Prozent-Regelung als eine von zwei Möglichkeiten, um die privaten Fahrten mit einem Firmenwagen zu versteuern. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) informiert.

Nach der Ein-Prozent-Regelung – auch Listenpreismethode genannt – werde bei der Berechnung der Lohnsteuer ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet. Dieser geldwerte Vorteil erhöhe das Bruttogehalt und dadurch die monatliche Lohnsteuer. So bleibe unterm Strich weniger Nettogehalt übrig.

Für einen Firmenwagen mit beispielsweise 35.000 Euro Bruttolistenpreis müsse jeden Monat ein Prozent, also 350 Euro "mehr" an Gehalt versteuert werden. Hinzu komme eine Besteuerung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, genauer gesagt noch einmal 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Kilometer. Wer beispielsweise 15 Kilometer ins Büro fährt, müsse 0,45 Prozent des Bruttolistenpreises im Monat zusätzlich als Einkommen versteuern – nämlich 15 x 0,03, hier 157,50 Euro. Damit seien sämtliche Privatfahrten abgegolten, so die VLH.

Wer für die private Nutzung seines Dienstwagens aus eigener Tasche zusätzliche Zahlungen leistet, etwa Teile der Leasingrate oder Tankkosten übernimmt, könne diese anrechnen. Durch die Übernahme von Kosten sinke also der geldwerte Vorteil und man müsse weniger Steuern zahlen.

Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gölten besondere steuerliche Vergünstigungen. Seit dem 01.01.2019 werde der geldwerte Vorteil für reine Elektrofahrzeuge nur mit einem Prozent des halben Listenpreises angesetzt (0,5 Prozent). Seit dem 01.01.2020 gibt es laut VLH eine weitere Verbesserung: Für reine E-Autos mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 70.000 Euro (bis Ende 2024 noch 60.000 Euro) gelte die besonders günstige 0,25-Prozent-Regelung. Diese Sonderregelungen sollen laut VLH nach aktuellem Stand noch bis Ende 2030 laufen.

Seit dem 01.01.2025 gelte die 0,5-Prozent-Regelung für Plug-in-Hybride allerdings nur noch dann, wenn das Fahrzeug mindestens 80 Kilometer rein elektrisch fahren kann oder einen CO₂-Ausstoß von höchstens 50 Gramm pro Kilometer hat. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, greift nach Angaben der VLH wieder die reguläre Ein-Prozent-Regelung. Für Hybridfahrzeuge, die noch bis zum 31.12.2024 angeschafft wurden, habe eine elektrische Reichweite von 60 Kilometern ausgereicht.

Wer an weniger als 15 Tagen pro Monat mit dem Dienstwagen zur Arbeit fährt, müsse nur mit 0,002 Prozent pro Kilometer rechnen. Die tatsächlichen Fahrten zur Arbeit pro Monat müsse man dem Finanzamt nachweisen können. Üblicherweise setzten Arbeitgebende allerdings 0,03 Prozent pro Kilometer an – mit einer Steuererklärung könne man sich in diesem Fall eine Rückerstattung sichern.

Je kürzer also der Weg zur Arbeit sei und je weniger der Firmenwagen neu koste, umso geringer fielen die Steuern aus. Wer einen Gebrauchtwagen bekomme, müsse wissen: Die ein Prozent werden immer auf den Neuwagen-Listenpreis eines Autos berechnet.

Abschließend weist die VLH darauf hin, dass die Ein-Prozent-Regelung zwar einfach und zeitsparend ist, im Zweifelsfall aber mehr Geld kosten kann als die Alternative, die aufwändige Führung eines Fahrtenbuchs.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 25.08.2026