01.09.2026
CBAM-Prüfer und Akkreditierungsstellen: Europäische Kommission veröffentlicht Leitfaden
Am 24.08.2026 hat die Europäische Kommission neue Leitlinien zur CBAM-Prüfung und Akkreditierung für Prüfer und nationale Akkreditierungsstellen veröffentlicht.
Die Leitlinien unterstützen die Beteiligten dabei, die Anforderungen an Prüfung und Akkreditierung im Rahmen der endgültigen Anwendungsphase des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) zu verstehen.
Laut EU-Kommission erläutern sie die Anforderungen der CBAM-Verordnung in einer klaren und verständlichen Sprache. Ein besonderer Schwerpunkt liege auf Prüfern, die Emissionsberichte von Betreibern von Anlagen außerhalb der EU prüfen möchten, die CBAM-Waren herstellen und deren Produkte seit dem 01.01.2026 in die EU eingeführt werden.
Darüber hinaus würden die Anforderungen beschrieben, die für Nationale Akkreditierungsstellen (National Accreditation Bodies, NABs) gelten, wenn diese die Akkreditierung und Überwachung solcher Prüfer durchführen.
Die Kommission hat außerdem ein Verfahren veröffentlicht, das beschreibt, wie CBAM-Prüfer ab dem 01.09.2026 Zugang zum CBAM-Register erhalten können. Darin werden auch die jeweiligen Rollen und Verantwortlichkeiten der Prüfer, Akkreditierungsstellen, der Europäischen Kommission (EC) und der national zuständigen Behörden (NCAs) erläutert.
Für weitere Informationen empfiehlt die EU-Kommission den Besuch der CBAM-Register-Webseite sowie die Konsultation des Zugangsverfahrens.
Die Akkreditierung durch die zuständige nationale Akkreditierungsstelle (NAB) bilde den ersten Schritt des Verfahrens. Anschließend könne ein Antrag auf Zugang zum CBAM-Register gestellt werden. Die zuständige nationale Behörde (NCA) gewähre den Prüfern den Zugang, nachdem überprüft wurde, dass eine gültige Akkreditierung vorliegt.
Die Leitlinien helfen Prüfern und nationalen Akkreditierungsstellen nach Angaben der Kommission dabei, die Anforderungen an Prüfung und Akkreditierung nach CBAM besser zu verstehen. Gleichzeitig biete das Handbuch für den Registerzugang einen klaren Rahmen für akkreditierte Stellen, die Zugang zum System beantragen möchten.
CBAM-Prüfer müssten sich innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt ihrer CBAM-Akkreditierung im CBAM-Register registrieren, jedoch nicht vor dem 01.09.2026.
Ab Januar 2027 würden sie ihre Prüfberichte im CBAM-Register erstellen. Dadurch könnten Importeure für ihre CBAM-Erklärungen die tatsächlich geprüften und verifizierten Emissionswerte verwenden, so die Kommission abschließend.
Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion, PM vom 24.08.2026