01.09.2026
Unterhaltszahlungen im Trennungsjahr: Als Sonderausgaben absetzbar
Unterhaltszahlungen an einen dauernd getrenntlebenden Ehegatten können bereits im Jahr der Trennung als Sonderausgaben im Wege des Realsplittings abgezogen werden, wenn sich die Ehegatten für die Einzelveranlagung entscheiden. Das hat ein Finanzgericht (FG) Düsseldorf zugunsten eines Steuerpflichtigen entschieden.
Der Mann hatte sich im März 2023 von seiner Ehefrau getrennt und ihr anschließend Unterhalt gezahlt. Die Zahlungen in Höhe von 11.250 Euro machte er mit Zustimmung seiner Ehefrau als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab und verwies darauf, dass Ehegatten im Trennungsjahr noch die Zusammenveranlagung wählen könnten. Deshalb werde das Realsplitting durch die Regeln der Ehegattenbesteuerung verdrängt.
Dem folgte das Gericht nicht. Die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug seien erfüllt. Insbesondere schließe die bloße Möglichkeit einer Zusammenveranlagung den Abzug nicht aus, wenn die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung gewählt haben. In diesem Fall würden sie steuerlich weitgehend wie zwei eigenständige Steuerpflichtige behandelt.
Nach Auffassung des Gerichts spricht auch der Zweck des begrenzten Realsplittings für dieses Ergebnis. Die Regelung solle die wirtschaftliche Belastung des Unterhaltspflichtigen berücksichtigen, die typischerweise nach einer Trennung oder Scheidung entsteht. Mit der Wahl der Einzelveranlagung entfalle zudem der Vorteil des Ehegattensplittings. Der Unterhalt zahlende Ehegatte befinde sich damit in einer vergleichbaren Situation wie jemand, der das gesamte Jahr über getrennt lebt.
Auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stehe dem nicht entgegen. Die vom Finanzamt herangezogene Entscheidung betraf Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen bei zusammenveranlagten Ehegatten. Im Streitfall gehe es dagegen um das Realsplitting mit korrespondierender Besteuerung der Unterhaltsleistungen beim Empfänger sowie um eine bewusst gewählte Einzelveranlagung.
Das FG betonte zudem, dass das Einkommensteuerrecht auch in anderen Fällen auf die tatsächlich gewählte Veranlagungsform abstellt. Die bloße Möglichkeit einer Zusammenveranlagung reiche daher nicht aus, um steuerliche Vergünstigungen auszuschließen. Daher seien die nach der Trennung geleisteten Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2026, 9 K 2776/25 E