01.09.2026
Fußschmerzen nach Zwölf-Kilometer Marsch: Sind kein Dienstunfall
Zwölf Kilometer mit 15 Kilogramm Gepäck lief ein Bediensteter der Bundeswehr im Rahmen seiner dortigen Ausbildung zum Geoinformationstechniker. Danach schmerzte sein rechter Fuß – ein Dienstunfall ist das aber nicht.
Ein 1974 geborener Bundeswehrbediensteter leidet an verschiedenen ärztlich diagnostizierten Erkrankungen seiner Füße. Im Juli 2024 nahm er im Rahmen der Ausbildung zum Geoinformationstechniker an einem Marsch über zwölf Kilometer mit 15 Kilogramm Gepäck – angelehnt an den Pflichtmarsch der Bundeswehr – teil. Daraufhin schmerzte sein rechtes Fußgelenk. Ein Orthopäde diagnostizierte daraufhin eine Metatarsalgie, also ein Schmerzsyndrom im Bereich des Vorfußes. Der Mann begehrte die Anerkennung als Dienstunfall.
Der Dienstherr lehnte das ab: Schmerzen unterlägen als subjektive Empfindungen nicht der Dienstunfallfürsorge. Zudem sei die diagnostizierte Metatarsalgie nicht durch die bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht worden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen sah das genauso. Für die Anerkennung als Dienstunfall fehle die notwendige Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden. Ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts seien nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Schaden an dessen Eintritt mitgewirkt haben.
Keine Ursachen in diesem Sinne seien solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also eine krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass zur Auslösung akuter Erscheinungen auch ein anderes alltägliches Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
Letzteres sei hier der Fall. Die diagnostizierte Metatarsalgie sei durch die bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht worden und "bei Gelegenheit des Marsches" beim Bediensteten aufgetreten, so das VG.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 31.08.2026, 1 K 2337/25, nicht rechtskräftig