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01.09.2026

A-3-Sanierung bei Bonn: Planfeststellungspflicht erneut zu prüfen

Umfangreiche Sanierungsarbeiten an einer Autobahn können auch dann als erhebliche bauliche Umgestaltung gelten, wenn die Straße nach Abschluss der Arbeiten äußerlich weitgehend unverändert bleibt. Maßgeblich ist laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), ob die Maßnahmen oder ihre Folgen erhebliche Umweltauswirkungen haben und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Hintergrund ist die laufende Sanierung der A 3 zwischen dem Autobahnkreuz Bonn/Siegburg und der Anschlussstelle Siebengebirge auf einer Länge von rund elf Kilometern. Dabei werden die Fahrbahndecke grundlegend erneuert, mehrere Brücken ersetzt oder instandgesetzt und neue Lärmschutzanlagen errichtet. Die Zahl der Fahrstreifen bleibt unverändert. Das Fernstraßen-Bundesamt hatte 2022 entschieden, dass für das Vorhaben weder eine Planfeststellung noch eine Plangenehmigung erforderlich sei.

Eine Umweltvereinigung hielt dies für rechtswidrig und verwies auf mögliche Auswirkungen auf Natur- und Wasserhaushalt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte die Klage zunächst abgewiesen. Nach seiner Auffassung lag keine planfeststellungspflichtige Änderung der Autobahn vor, weil es an einer erheblichen baulichen Umgestaltung fehle.

Dem ist das BVerwG nun teilweise entgegengetreten. Zwar habe der Gesetzgeber den Begriff der Änderung einer Bundesfernstraße im Jahr 2020 bewusst eingeschränkt, um reine Erhaltungs- und Anpassungsmaßnahmen von der Planfeststellungspflicht auszunehmen. Die Regelung müsse jedoch unionsrechtskonform ausgelegt werden. Vorhaben mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen dürften nicht allein deshalb von einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen werden, weil die Straße bautechnisch weitgehend unverändert bleibt.

Das OVG muss nun erneut prüfen, ob die Arbeiten an der A 3 oder die durch sie bewirkten Veränderungen erhebliche Umweltauswirkungen haben. Davon hängt ab, ob für das Vorhaben eine Planfeststellung erforderlich ist.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.08.2026, 9 C 1.25