01.09.2026
Nach freiwilliger Ausreise wieder eingereist: Neue Abschiebungsandrohung erforderlich?
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten, ob nach einer freiwilligen Ausreise und späteren Wiedereinreise erneut eine Rückkehrentscheidung mit Fristsetzung und Abschiebungsandrohung ergehen muss. Es geht mithin um die Frage, ob eine frühere Abschiebungsandrohung auch nach zwischenzeitlicher Erfüllung der Ausreisepflicht weiterhin Wirkung entfaltet.
Im konkreten Fall hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den ersten Asylantrag einer albanischen Familie 2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung angedroht. Die Familie reiste 2020 aus, kehrte jedoch 2021 nach Deutschland zurück und stellte einen Asylfolgeantrag. Diesen lehnte das BAMF als unzulässig ab. Es meinte, dass keine neue Abschiebungsandrohung erforderlich sei, weil diejenige aus dem Erstverfahren weiterhin gelte.
Während das Verwaltungsgericht eine Abschiebung auf Grundlage der früheren Androhung für unzulässig hielt, wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab. Nach seiner Auffassung steht die maßgebliche Regelung des Asylgesetzes mit dem Unionsrecht im Einklang, da weder die Asylverfahrensrichtlinie noch die Rückführungsrichtlinie vorsähen, dass sich eine Rückkehrentscheidung durch die Ausreise erledigt.
Das BVerwG hat das Verfahren nun ausgesetzt. Der EuGH soll klären, ob Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der nach einer Wiedereinreise und der Ablehnung eines Asylfolgeantrags keine erneute Rückkehrentscheidung erforderlich ist.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.08.2026, 1 C 17.25