08.07.2026
Leichenfahrer: Stadt Augsburg darf gezahlte Zulagen nicht zurückfordern
Ein Mann arbeitet seit über 30 Jahren als Leichenfahrer für die Stadt Augsburg. Seither erhielt er für jeden Leichentransport erhebliche Zulagen. Auf diese hat er mittlerweile einen vertraglichen Anspruch erworben, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschieden. Dass der Zuschlagsplan der tarifvertraglichen Zusatzvereinbarung der Stadt keine solchen Zulagen vorsieht, hält das Gericht für unschädlich.
Der Mann versorgte die Leichen zunächst in Vertretung der 1996 noch beschäftigten Leichenfrauen und erhielt Zulagen, die der Amtsleiter den Leichenfahrern 1999 anlässlich einer Leichenfraubesprechung "für Bergung und Erschwerniszuschlag – derzeitig DM 28,48" zugesagt hatte. Bis April 2022 erhielt er zuletzt für jeden Leichentransport auch die Zuschläge entsprechend E 14 (An- und Auskleiden von Leichen zur amtsärztlichen Untersuchung und Öffnen sowie Verlöten von Zinksärgen 9,14 Euro) und E 22a (Bergen von Unglücksleichen und Transportieren von exhumierten Leichen 14,16 Euro). Die für den Fahrer zuständige Amtsstelle meldete dafür monatlich die Anzahl der geborgenen und die der versorgten Leichen an das Personalamt, das dann die entsprechenden Zuschläge auszahlte. Die gezahlten Zulagen wurden den Kunden stets voll in Rechnung gestellt.
Im internen Schriftverkehr sind die erheblichen Erschwernisse der Tätigkeit festgehalten, die in der Abholung und Versorgung einschließlich Waschen, Einkleiden und Einsargen der Leichen regelmäßig auftreten. Das Personalamt hat mit Schreiben vom Mai 2018 die Notwendigkeit der Erschwerniszuschläge anerkannt und dem städtischen Bestattungsdienst gestattet, weiterhin so zu verfahren.
Im Frühjahr 2018 monierte der Bayerische Kommunale Prüfungsverband, der Zuschlagskatalog sehe die gezahlten Zuschläge nicht vor. Zulagen gibt es danach nur für ein bei der Stadt nicht vorhandenes Friedhofsamt und für ganz bestimmte Leichentransporte oder Leichenversorgungen. Eine Berücksichtigung der Tätigkeit der Leichenfahrer ist trotz einer wiederholten Aktualisierung bisher nicht erfolgt.
Ende Mai 2022 forderte die Stadt die gezahlten Erschwerniszuschläge für die letzten sechs Monate in Höhe von 8.074,71 Euro vom Leichenfahrer zurück und zog den Betrag in der Folge von der laufenden Vergütung ab.
Der Mann klagte auf Zahlung des zurückgeforderten und einbehaltenen Zulagenbetrages. Die Zulagen seien von jeher Teil seiner Vergütung gewesen, auf die er habe vertrauen können. Ohne die Zulagen sei die Vergütung der Leichenfahrer keine äquivalente Gegenleistung für die erbrachten Tätigkeiten und dementsprechend von allen Beteiligten als nicht leistungsgerecht angesehen worden. Im Übrigen stelle die Stadt den Hinterbliebenen weiterhin die vollen Zuschläge in Rechnung.
Das Arbeitsgericht hat für die Zahlungen keine Rechtsgrundlage gesehen. Es lehnte insbesondere auch eine betriebliche Übung ab, weil im öffentlichen Dienst davon auszugehen sei, dass nur die tariflich erforderlichen Zahlungen geleistet und darüber hinaus keine Verpflichtung begründet werden solle. Das LAG hat dem Leichenfahrer dagegen recht gegeben und einen Anspruch auf Zahlung der ihm seit Beginn seiner Tätigkeit bis April 2022 gezahlten Zulagen, die der damalige Amtsleiter des Bestattungsdienstes der Stadt Augsburg ausdrücklich im Protokoll 1999 für alle Leichenfahrer bestätigt hatte, zugestanden.
Für einen Rechtsbindungswillen der Stadt spricht laut LAG die Tatsache, dass der Zuschlagsplan für alle Beteiligten evident keine Regelung enthielt und klar war, dass es sich nicht bei jedem Leichentransport um einen besonderen, im Zuschlagsplan für das Friedhofsamt vorgesehenen Fall handeln konnte und dennoch die Zulagen über 26 Jahre für jeden Fall einerseits vom Personalamt der Vereinbarung entsprechend abgerechnet und ausbezahlt und andererseits den Kunden in Rechnung gestellt wurden. Auf das Handeln eines öffentlichen Arbeitgebers müsse Verlass sein.
Gegen das Urteil des LAG ist keine Revision zugelassen.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 11.03.2026, 5 SLa 22/25