29.06.2026
Ausländische Fluggesellschaft: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Der am Stationierungsort Flughafen BER gewählte Betriebsrat einer Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland darf auch vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit an diesem Stationierungsort betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte ausüben. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.
Der antragstellende Betriebsrat hatte beantragt, der Fluggesellschaft gerichtlich untersagen zu lassen, Dienstpläne der Piloten im zweiten Quartal 2026 ohne seine vorherige Mitbestimmung festzulegen. Die Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und ihre Konzernzentrale in Irland. Sie führt unter maltesischer Fluglizenz Flüge von und zu Flughäfen in europäischen Staaten durch und unterhält unter anderem am BER einen Stationierungsort, dem etwa 50 Piloten und 270 Kabinenbeschäftigte als so genannte Homebase zugeordnet sind.
In personellen und sozialen Angelegenheiten sowie disziplinarisch betreut die Fluggesellschaft sämtliche am BER stationierten Beschäftigten unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel von Malta und Irland aus. Am BER sind organisatorisch die Funktionen des Base Captain für die Beschäftigten im Cockpit und des Base Supervisor für die Kabinenbeschäftigten angesiedelt, die neben ihren Tätigkeiten als Piloten beziehungsweise Flugbegleiter als lokale Ansprechpartner fungieren. Diese Funktion üben sie sowohl für Flugaufsichtsbehörden und Flughafenbetreiber als auch für die am BER Beschäftigten der Fluggesellschaft aus.
Im Mai 2025 ist am Stationierungsort BER ein Betriebsrat gewählt worden. Zuvor war eine einstweilige Verfügung der Fluggesellschaft auf vorläufige Untersagung der Wahlvorbereitung im Jahr 2023 vor dem LAG gescheitert und hatte das LAG im Oktober 2024 entschieden, dass es sich bei dem Stationierungsort Flughafen BER um einen rechtlich als selbstständiger Betrieb zu beurteilenden Betriebsteil und damit um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handele. Letztere Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13.05.2026 bestätigt.
Der Betriebsrat beantragte im März 2026 bei dem Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus die gerichtliche Untersagung der einseitigen Festlegung von Dienstplänen der Piloten durch die Fluggesellschaft ohne seine vorherige Mitbestimmung ab April 2026. Bis März 2026 bestanden tarifvertragliche Regelungen zur Dienstplanung der Piloten. Im Vorgriff auf den Ablauf des Tarifvertrags hatte die Fluggesellschaft den Piloten Ende Februar 2026 ohne Beteiligung des Betriebsrats mitgeteilt, ab April 2026 ändere sich der bisherige Turnus ihrer Dienste. Darin hat der Betriebsrat eine Verletzung seiner gesetzlich geregelten Mitbestimmungsrechte bei der Verteilung der Arbeitszeit der Beschäftigten gesehen.
Die Fluggesellschaft hat die Funktionen von Base Captain und Base Supervisor ab April 2026 nicht mehr am BER stationierten Beschäftigten, sondern im europäischen Ausland Beschäftigten übertragen. Sie ist davon ausgegangen, dass es bereits an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte für die Anträge des Betriebsrats fehle. Der Stationierungsort BER sei – entgegen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von Oktober 2024 – keine betriebsratsfähige Organisationseinheit, weil es an einer organisatorischen Selbstständigkeit vollständig fehle und der im Ausland gelegene Hauptbetrieb dem deutschen Betriebsverfassungsrecht nicht unterfalle. Spätestens seit der Verlagerung der beiden Base-Funktionen auf im Ausland stationierte Beschäftigte ab April 2026 sei eine etwa zuvor gegebene rudimentäre organisatorische Selbstständigkeit entfallen und habe der Betriebsrat aufgehört zu existieren.
Das LAG hat, wie zuvor das ArbG Cottbus, der Fluggesellschaft untersagt, Dienstpläne der Piloten festzulegen, ohne dass der Betriebsrat zugestimmt hat oder seine Zustimmung von der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Das ArbG Cottbus und nachfolgend das LAG Berlin-Brandenburg seien international für das Verfahren betreffend die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats am Stationierungsort BER zuständig. Es sei auch unter Berücksichtigung der Verlagerung der Funktionswahrnehmung von Base Captain und Base Supervisor ins Ausland nicht offensichtlich, dass eine betriebsratsfähige Organisationseinheit am Stationierungsort BER fehle, weil die Base-Funktionen selbst unabhängig vom Stationierungsort der Funktionsträger am Stationierungsort BER verblieben. Der Betriebsrat sei gewählt worden, ohne dass die Betriebsratswahl innerhalb der inzwischen längst abgelaufenen gesetzlichen Anfechtungsfrist angefochten worden sei.
Die Betriebsratswahl sei auch nicht nichtig, hält das LAGfest. Voraussetzung dafür sei ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. Vorliegend bestehe kein Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit der Wahl. Selbst wenn das BAG in dem – bei der Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht noch nicht abgeschlossenen – Verfahren die Frage des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am Stationierungsort BER verneinen sollte, liege lediglich ein Fall der Verkennung des Betriebsbegriffs vor, der nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur (fristgebundenen und hier nicht mehr möglichen) Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führe.
Gegen die Entscheidung des LAG im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2026, 23 TaBVGa 269/26, unanfechtbar