29.06.2026
Auslandsreise in Heimat der Mutter: Auch gegen den Willen des Vaters möglich
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden, dass eine Mutter mit ihrem Sohn gegen den Willen dessen Vaters die Weihnachtsfeiertage bei ihrer im Ausland lebenden Familie verbringen darf.
Die Mutter und der Vater des zweijährigen Jungen leben getrennt. Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vater regelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben. Die Mutter stammt aus Osteuropa. Zusammen mit ihrem Sohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, die Großmutter und die Halbschwester des Jungen, besuchen. Der Vater stimmte dieser Auslandsreise seines Sohnes nicht zu. Die Mutter wendete sich an das Familiengericht. Dieses entschied, dass die Mutter allein über die Durchführung der geplanten Reise mit ihrem Sohn entscheiden dürfe. Hiergegen beschwerte sich der Vater des Jungen.
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Mutter über die Durchführung der Reise allein entscheiden dürfe, und erlaubte ihr damit die geplante Auslandsreise. Dabei handele es sich zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über die von einem Elternteil allein entschieden werden könne, sofern mit der Reise keine Gefahren verbunden seien, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen. Vielmehr sei die konkret geplante Reise nach Osteuropa eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen müsse. Im Sinne des Kindeswohl dürfe die Mutter in diesem Fall die Entscheidung über den Antritt der geplanten Reise aber allein treffen, da der Aufenthalt in dem osteuropäischen Land die Entwicklung des Jungens unterstütze, seine eigene Identität zu erfahren. Durch die mütterliche Herkunft habe der Sohn enge familiäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa. Demgegenüber würde im konkreten Fall der Kontakt des Vaters mit seinem Sohn nicht eingeschränkt werden, da die vorgesehenen begleiteten Kontakttermine mit dem Vater im Reisezeitraum tatsächlich nicht stattfinden könnten.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.2025, 2 UF 153/25