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26.06.2026

Verkehrsunfall: Entschädigungsforderungen gegen Haftpflichtversicherung können abgetreten werden

Das EU-Recht steht der Abtretung von Entschädigungsforderungen, die eine Person nach einem Verkehrsunfall gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat, nicht entgegen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

In Polen erhielten mehrere Personen, deren Fahrzeuge bei Verkehrsunfällen beschädigt worden waren, Entschädigungszahlungen von den Versicherungen der Unfallverursacher. Da sie der Ansicht waren, dass die erhaltenen Beträge ihren Sachschaden nicht vollständig ersetzten, traten sie ihre Entschädigungsforderungen gegen Entgelt an Inkasso-Unternehmen ab. Diese Unternehmen erhoben daraufhin Klagen gegen die betreffenden Versicherungen.

Ein mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasstes polnisches Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die EU-Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung einer solchen Abtretung des Schadensersatzanspruchs entgegensteht.

Der EuGH verneint dies. Die Richtlinie solle den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen und die obligatorische Deckung der Kfz-Haftpflicht gewährleisten. Dieser Schutz erstrecke sich somit auf Personen, die im Sinne der Richtlinie als "Geschädigte" gelten.

Ein Unternehmen, das eine Entschädigungsforderung erwirbt, könne aber nicht als "Geschädigter" angesehen werden, da seine Rechte nicht auf nationalem Haftungsrecht beruhen, sondern auf einem Abtretungsvertrag mit einer Person, die infolge eines Verkehrsunfalls einen Sachschaden erlitten hat. Die Richtlinie regele weder die Abtretung von Entschädigungsforderungen noch die Klagebefugnis, mit der Personen die Zahlung solcher Forderungen vor den nationalen Gerichten geltend machen können. Folglich stehe sie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Abtretung von Entschädigungsforderungen erlaubt und deren Erwerber ermächtigt, zur Geltendmachung dieser Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gerichtlich gegen die Versicherung vorzugehen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 25.06.2026, C-277/25