23.06.2026
"Kulturkostenzuschüsse": Sind bei Betriebspflicht für ein Kulturzentrum als Entgelte steuerbar
So genannte Kulturkostenzuschüsse, die ein Unternehmer von der öffentlichen Hand erhält, sind steuerbare Entgelte (und keine echten Zuschüsse), wenn ein Zusammenhang zwischen den Leistungen (hier Durchführung kultureller Veranstaltungen im Rahmen der Betriebspflicht für ein Kulturzentrum) und den Zahlungen besteht. Das hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.
Eine Stadt hatte ein Kongress- und Veranstaltungszentrum errichtet, das sie im Anschluss an einen privaten Betreiber verpachtete. Im Pacht- und Betreibervertrag war geregelt, dass der Pächter im Rahmen des kulturellen Veranstaltungsbetriebs die Durchführung qualifizierter Kulturveranstaltungen gewährleistet. Dafür sollte die Stadt ihr einen Ausgleichsbetrag zahlen.
In der Folge war streitig, ob diese "Kulturkostenzuschüsse" der Stadt steuerbare Entgelte oder nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte Zuschüsse sind.
Das FG entschied: Die vom Betreiber durchgeführten Veranstaltungen stellten steuerbare Leistungen im Sinne des § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) dar, welche der Pächter als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG gegenüber der Stadt erbracht habe und dafür eine entsprechende Gegenleistung (§ 10 UStG) erhielt. Die insoweit von der Stadt auf Grundlage des Pacht- und Betreibervertrag an den Pächter geleisteten Kulturkostenzuschüsse stellten keine – nicht der Umsatzsteuer unterliegenden – echten Zuschüsse dar. Das ergibt sich für das Gericht daraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen der Stadt und den Leistungen des Pächters bestand. Diese konkrete Verknüpfung zwischen der erbrachten Leistung und der dadurch ausgelösten Zahlung der Stadt stehe der Annahme einer bloßen Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse entgegen.
Dass der Pächter dabei grundsätzlich auf eigenes wirtschaftliches Risko handelte, hielt das FG für unbeachtlich, ebenso den Umstand, dass die Veranstaltungen nicht ex ante vollständig konkret individualisiert waren und auch die Anzahl nicht konkret festgelegt war. Für die Qualifikation als Entgelt sei ferner nicht erforderlich, dass die Zuschüsse kostendeckend waren. Auch der Umstand, dass die Schaffung von Kultur zur Daseinsvorsorge zählt, streite nicht für den Betreiber des Veranstaltungszentrums. Dass durch die Kulturveranstaltungen auch die Attraktivität der Stadt erhöht wird und sie damit auch dem Zuzug von Einwohnern und dem Tourismus dienen, gebiete keine andere Sichtweise.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.04.2026, 4 K 112/25