23.06.2026
Baumhaus: Kann unter Versammlungsfreiheit fallen
In einer Eilentscheidung zur "Dauermahnwache" nahe der Waldbesetzung im Langener Stadtwald hat das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt entschieden, dass die Errichtung eines Baumhauses unter die Versammlungsfreiheit fallen kann und es der Versammlung dann nicht verboten werden kann, die zu seiner Errichtung erforderlichen Werkzeuges mitzuführen.
Der Antragsteller meldete Ende Mai 2026 bei der Stadt Langen für die Zeit vom 01.06.2026 bis zum 01.07.2026 die Versammlung "Dauermahnwache in Solidarität mit den Menschen aus der neuen Waldbesetzung und gegen den geplanten Kiesabbau und Umweltzerstörung im Langener Bannwald" an. Daraufhin erließ die Stadt verschiedene Beschränkungen der geplanten Versammlung. Der dagegen gerichteten Eilantrag war teilweise erfolgreich.
Das Gericht beanstandet unter anderem das verfügte Gebot, einen Abstand von 50 Metern zu der gleichzeitig stattfindenden Waldbesetzung einzuhalten, sowie das Verbot, bauliche Anlagen (insbesondere Baumhäuser und Plattformen) zu errichten und Äxte, Beile, Sägen sowie Drahtseile mitzuführen.
Hinsichtlich des einzuhaltenden Abstands von 50 Metern sei nicht ersichtlich, dass ohne diese Anordnung die vom Gesetz geforderte unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen würde. Jedenfalls erweise sich die Anordnung als unverhältnismäßig. Es stünden mildere Mittel zur Verfügung, um die befürchtete Vermischung der Teilnehmenden der Waldbesetzung und der Mahnwache zu unterbinden, meint das Gericht.
Zum Verbot des Errichtens baulicher Anlagen führt es aus, die Errichtung des Baumhauses falle in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Das Baumhaus weise einen inhaltlichen Bezug zu der Versammlung auf, da es nach den Ausführungen des Antragstellers unter anderem auch den Schutzanspruch der Versammlungsteilnehmer für Wald und Natur zum Ausdruck bringen soll. Wegen des hohen Rangs der durch Artikel 8 des Grundgesetzes geschützten Versammlungsfreiheit könne die Errichtung nicht allein unter Hinweis auf eine baurechtliche Erlaubnispflicht untersagt werden. Erforderlich sei vielmehr eine konkrete Gefahr für elementare Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit. Bei der Anordnung des Verbots habe die Stadt Langen ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil anstelle eines Totalverbots mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten.
Auch habe die Stadt nicht das Mitführen von Äxten, Beilen, Sägen und Drahtseilen verbieten dürfen. Zwar sei es gesetzlich verboten, bei Versammlungen Gegenstände mit sich zu führen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Herbeiführung erheblicher Schäden an Sachen geeignet sind. Diese Gegenstände müssten jedoch den Umständen nach dazu bestimmt sein, entsprechende Schäden zu verursachen. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn es für das Mitführen keinen nachvollziehbaren Grund gebe. Hier sei die Verwendung der Gegenstände als Werkzeug zur Errichtung des Baumhauses naheliegend. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendungsabsicht sah das VG nicht.
Keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken hat es indes gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung, in jedem Zelt einen Feuerlöscher vorzuhalten. Denn das sei zum Schutz von Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer gerechtfertigt und stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. In Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Hitzeperiode bestehe die Gefahr eines sich schnell ausbreitenden Brandes bei der sich im Wald befindlichen Mahnwache. Ferner sei die erschwerte Erreichbarkeit mit Rettungsfahrzeugen aufgrund der errichteten Barrikaden zu beachten. Aufgrund der Wichtigkeit der im Fall eines Brandes betroffenen Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit sei auch die angeordnete Menge an Feuerlöschern nicht zu beanstanden, da nur so eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet sei.
Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 18.06.2026, 2 L 1972/26.DA