23.06.2026
Stromio GmbH: Fristlose Kündigung von Stromlieferverträgen war unwirksam
In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen gegen die Stromio GmbH hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Stromlieferverträge zum 21.12.2021 unwirksam war. Außerdem hat es weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucher getroffen.
Die Stromio GmbH hatte bis Ende September 2021 zahlreiche Stromlieferverträge mit Privatkunden zu Preisen geschlossen, die nach eigenem Vorbringen deutlich unter dem Marktdurchschnitt lagen. Die Verträge enthielten eine Preisgarantie, durch die die GmbH das Risiko von Preissteigerungen – insbesondere aufgrund gestiegener Beschaffungskosten – für die Erstlaufzeit der Verträge übernahm.
Im Dezember 2021 stellte die Stromio GmbH die Stromlieferung an alle Kunden ein und erklärte die fristlose Kündigung sämtlicher Verträge rückwirkend zum 21.12.2021. Das begründete sie mit den gestiegenen Rohstoffpreisen sowie der Kündigung der so genannten Bilanzkreisverträge durch die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Bilanzkreisverträge regeln, wie ein Stromanbieter den von ihm gelieferten Strom in das Netz einspeist; ohne einen solchen Vertrag ist eine Stromlieferung nicht möglich. Die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber – die Unternehmen, die die überregionalen Stromnetze betreiben – hatten diese Verträge mit der Stromio GmbH gekündigt. Infolge der Kündigung der Stromlieferverträge durch die GmbH wurden die betroffenen Kunden automatisch in die in der Regel deutlich teurere Ersatz- beziehungsweise gegebenenfalls später in die Grundversorgung überführt.
Das OLG entschied, die fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, da die von der Stromio GmbH genannten Gründe sie nicht trügen.
Den Anstieg der Energiepreise habe die Gesellschaft vorhersehen können. Die Preissteigerungen hätten bereits seit Ende des Lockdowns im Frühjahr 2020 begonnen – die GmbH selbst habe den Anstieg der Stromgroßhandelspreise auf Mitte 2021 datiert. Dennoch habe sie bis Ende September 2021 weiterhin neue Verträge abgeschlossen.
Mit der vertraglich vereinbarten Preisgarantie habe die Stromio GmbH zudem das Risiko von Kostensteigerungen bewusst übernommen und ihr Preisänderungsrecht für Beschaffungskosten während der Erstlaufzeit ausdrücklich ausgeschlossen. Von dieser Risikoübernahme könne sie sich nicht nachträglich lösen – auch nicht, wenn die wirtschaftliche Lage für sie existenzbedrohende Ausmaße angenommen hatte. Zudem habe sie nicht dargelegt, weshalb eine Preisanpassung im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Preisänderungsrechts nach Ablauf der Erstlaufzeit nicht ausgereicht hätte.
Auch die Kündigung der Bilanzkreisverträge durch die Übertragungsnetzbetreiber rechtfertigte keine fristlose Kündigung gegenüber den Endkunden. Die Stromio GmbH habe weder dargelegt, dass sie keinen neuen Bilanzkreisvertrag hätte schließen können, noch dass ihr dies dauerhaft unmöglich gewesen wäre.
Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung lagen damit laut OLG nicht vor.
Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die Einstellung der Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Stromio GmbH darstellt und damit eine wesentliche Voraussetzung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs erfüllt ist. Der Einwand der Gesellschaft, die Leistung sei schlicht unmöglich gewesen, hat das Gericht nicht gelten lassen.
Das weitergehende Feststellungsbegehren blieb hingegen ohne Erfolg. Dabei gehe es um die Frage, ob die Betroffenen Schadensersatz verlangen können, ohne die Stromio GmbH zuvor nochmals zur Lieferung auffordern zu müssen. Weder die Feststellung einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung noch die Feststellung so genannter besonderer Umstände sei möglich gewesen: Erstere lasse sich nicht einheitlich für alle Betroffenen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage treffen; letztere hat das Gericht verneint, weil weder eine Unterversorgung mit Strom drohte noch eine Wiederaufnahme der Belieferung von vornherein ausgeschlossen war.
Das OLG hat festgestellt, dass Betroffene die Mehrkosten, die ihnen durch die automatische Übernahme in die Ersatz- beziehungsweise später gegebenenfalls. Grundversorgung ab dem 22.12.2021 entstanden sind, als Schadensersatz verlangen können – sofern ein Schadensersatzanspruch im Einzelfall besteht. Bei diesen Mehrkosten handele es sich um einen typischen und ersatzfähigen Schaden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.06.2026