Zurück

11.06.2026

NRW-Soforthilfe 2020: Empfänger können sich nicht wegen Verjährung gegen Rückzahlungspflicht wehren

Empfänger der "NRW-Soforthilfe 2020", deren Zuwendung durch einen Schlussbescheid festgesetzt wurde und die einen Teil zurückzahlen sollen, können sich regelmäßig nicht auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs berufen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage eines Soforthilfe-Empfängers abgewiesen.

Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 gewährte das Land Nordrhein-Westfalen zur Überbrückung von finanziellen Engpässen von Unternehmen und Selbstständigen die so genannte NRW-Soforthilfe 2020.

Ein Mann bekam vorläufig eine Soforthilfe von 9.000 Euro bewilligt. Im weiteren Verwaltungsverfahren forderte das Land ihn auf, in einem Rückmeldeformular – dessen Ausgestaltung das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen inzwischen für rechtswidrig befunden hat – seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass im Förderzeitraum darzulegen. Nach Übermittlung des Formulars übersandte das Land im Dezember 2021 einen Schlussbescheid per einfacher E-Mail. Darin setzte es unter anderem die Höhe der zu erstattenden Soforthilfe auf 7.000 Euro fest.

Der Empfänger der Soforthilfe hat gegen die Rückzahlungsaufforderung Klage erhoben. Er bestreitet, den Schlussbescheid im Dezember 2021 erhalten zu haben. Er habe von dem Bescheid erst aufgrund einer Mahnung und einer im Anschluss erfolgten Akteneinsicht erfahren. Der Rückzahlungsanspruch des Landes sei inzwischen verjährt.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Für die Verjährung komme es nicht darauf an, ob der Schlussbescheid bereits im Dezember 2021 oder erst im Zuge der Akteneinsicht zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben wurde. Die behördliche Befugnis zum Erlass eines Schlussbescheides unterliege nicht der Verjährung. Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch beginne erst mit Erlass des Schlussbescheides zu laufen. Erst mit Erlass eines solchen Schlussbescheides sei der Anspruch für das Land durchsetzbar.

Aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 06.12.2024 (16 K 703/24) folge nichts Gegenteiliges. Das Gericht habe sich darin mit Verjährungsfragen nach einer Verzichtserklärung auseinandergesetzt. Auf die Konstellation des Erlasses eines Schlussbescheides sei das nicht übertragbar.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 01.06.2026, 16 K 2257/26