05.06.2026
Meta: In Bezug auf Marketplace doch kein Torwächter
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat den Beschluss für nichtig erklärt, mit dem die Meta Platforms, Inc. in Bezug auf ihren Marketplace als Torwächterin benannt wurde. Anders für Metas interpersonellen Kommunikationsdienst Messenger: Hier erhält das EuG die Benennung aufrecht.
Meta ist ein US-Technologieunternehmen, das unter anderem die sozialen Netzwerke Facebook und Instagram betreibt. Im September 2023 benannte die EU-Kommission Meta als Torwächter im Sinne des Digital Market Acts (DMA). Sie war der Auffassung, dass es sich bei mehreren von Meta bereitgestellten Diensten – namentlich Facebook als soziales Online-Netzwerk, Messenger als interpersoneller Kommunikationsdienst und Marketplace als Online-Vermittlungsdienst – um eigenständige zentrale Plattformdienste handele. Nach Einschätzung der Kommission erreicht Meta die im DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte. Daher sei zu vermuten, dass das Unternehmen die Voraussetzungen für die Benennung als Torwächter erfülle und dass die vorgenannten Dienste wichtige Zugangstore darstellten, die den nutzenden Unternehmen dazu dienten, ihre Endnutzer zu erreichen.
Meta hat auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses geklagt, soweit darin Messenger und Marketplace als wichtige Zugangstore im Sinne des DMA eingestuft werden.
Das EuG hat den Beschluss, mit dem Meta in Bezug auf Marketplace als Torwächter benannt wurde, für nichtig erklärt. Zugleich hat es die Benennung von Meta in Bezug auf seinen interpersonellen Kommunikationsdienst Messenger aufrechterhalten.
Was Messenger anbelangt, bestätigt das EuG, dass es sich um einen von dem sozialen Netzwerk Facebook getrennten nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst handelt. Messenger werde über eigenständige Anwendungen angeboten und könne unabhängig vom sozialen Netzwerk genutzt werden. Auch bewerbe Meta spezifische Tools für diesen Dienst, die es Unternehmen ermöglichten, mit den Nutzern in Verbindung zu treten. Das Vorbringen, dass die Dienste integriert angeboten würden, stellt dieses Ergebnis für das EuG nicht in Frage.
Es urteilt ferner, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, indem sie davon ausging, dass Messenger für sich genommen ein wichtiges Zugangstor darstelle. Bei der Ermittlung der Endnutzer von Messenger zur Feststellung, ob deren Zahl den im DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwert erreicht, habe die Kommission nämlich nicht nur die Nutzer von Messenger berücksichtigen, die nicht gleichzeitig Nutzer von Facebook sind. Darüber hinaus sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, eine Marktuntersuchung einzuleiten, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Messenger ein wichtiges Zugangstor darstelle. Denn Meta habe keine hinreichend substantiierten Argumente vorgebracht, um die im Gesetz über digitale Märkte vorgesehenen Vermutungen offensichtlich zu entkräften.
Was Marketplace anbelangt, weist das EuG in einem ersten Schritt darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der zum Zeitpunkt seines Erlasses vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu beurteilen ist. Bei ihrer Beurteilung der Einstufung von Marketplace als zentraler Plattformdienst für Online-Vermittlungsdienste hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie annahm, sie dürfe sich ausschließlich auf Daten der letzten drei Jahre vor der Benennung stützen, ohne Änderungen zu berücksichtigen, die Ende Juli 2023 eintraten.
In einem zweiten Schritt stellt das EuG fest, dass der Beschluss unzureichend begründet ist, da die Kommission weder eine konkrete Analyse dieser Änderungen vorgelegt noch deren Auswirkungen auf ihre Schlussfolgerung erläutert hat, nach der Marketplace es den nutzenden Unternehmen ermögliche, den Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen anzubieten. Das aber sei eine notwendige Voraussetzung für die Einstufung eines Dienstes als Online-Vermittlungsdienst. Die im Beschluss diesbezüglich angeführten Argumente blieben hypothetisch und unvollständig.
Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht fest, dass der Beschluss in Bezug auf Marketplace nicht den Anforderungen an eine Begründung genügt, da er es weder Meta ermöglicht, die Gründe für seine Einstufung als wichtiger Plattformdienst in Form eines Online-Vermittlungsdienstes nachzuvollziehen, noch es den Unionsgerichten ermöglicht, ihre Kontrolle auszuüben. Folglich hat das EuG den Beschluss insoweit für nichtig erklärt, als er Meta als Torwächter für Marketplace benennt.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 03.06.2026, T-1078/23