05.06.2026
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Nicht jedes Verwenden ist ein Verbreiten
Das Einstellen eines Kennzeichens verfassungswidriger Organisationen in einen WhatsApp-Status kann straflos sein, wenn der zur Einsicht berechtigte Personenkreis durch enge persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.
Ein Mann stellte für 24 Stunden eine Videosequenz mit der Dauer von 17 Sekunden in seinen WhatsApp-Status ein. Der Status war für einen Personenkreis von acht bis zwölf Personen zur Ansicht freigegeben. Die Videosequenz zeigte eine junge Frau, die durch die Landschaft spazierte und den Schlager "Oh wann kommst du?" sang. Ab Sekunde 0:05 veränderte sich das Bild der Frau in einem fließenden Übergang, bis der Kopf Adolf Hitlers sichtbar wurde. Sodann veränderte sich das Bild wieder zurück zum Bildnis der Sängerin.
Der Mann wurde durch alle Instanzen hinweg freigesprochen. Bei der Darstellung des Konterfeis Hitlers handele es sich zwar – jedenfalls im Kontext des dazu eingespielten Liedes – um ein verbotenes Kennzeichen, so das OLG Zweibrücken in letzter Instanz. Allerdings sei dieses weder öffentlich verwendet worden noch könne sein strafbares "Verbreiten" angenommen werden.
Das strafbare "Verbreiten" sei darauf gerichtet, das Kennzeichen einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der entweder nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß sei, dass er für den Täter im Hinblick auf die Weitergabe der Dateien nicht mehr kontrollierbar ist.
Das Veröffentlichen in einer Chatgruppe könne zwar generell eine "Verbreitung" in diesem Sinne sein. Etwas anderes gelte aber dann, wenn es sich bei der Chatgruppe um eine durch außerhalb des Chats liegende Umstände eng verbundene Gruppe handle, bei der die Mitglieder jeweils darauf vertrauten, dass eingestellte Inhalte nicht an Außenstehende weitergeleitet würden, wie etwa bei familiären oder kleinen beruflichen Gruppen.
Ob vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben sei, musste hier nicht einmal entschieden werden. Jedenfalls könne dem Mann nicht nachgewiesen werden, dass er das Kennzeichen wissentlich und willentlich in diesem Sinne "verbreiten" wollte, so das OLG. Allein die allgemeine Gefahr der Weitergabe elektronischer Nachrichten reiche nicht aus, um dies anzunehmen; dies gelte erst recht, meinen die Richter, wenn die fragwürdige Datei in einen für acht bis zwölf Personen einsehbaren WhatsApp-Status eingestellt werde und eine "Verbreitung" nur durch ein weiteres aktives Tun des Einsichtsberechtigten erfolgen könnte.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 01.06.2026, 1 ORs 3 SRs 77/25