20.05.2026
Fitnessstudio: Unwirksame Preiserhöhung für Handtuchservice
Ein Fitnessstudio teilte Mitgliedern per E-Mail mit, dass sich der Preis für die Handtuchnutzung von 20 Euro auf 49,90 Euro im Jahr erhöht. Die Preiserhöhung sollte wirksam sein, sofern das Mitglied den Handtuchservice nicht abwählt. Dies hielt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) für unzulässig und klagte. Das Landgericht (LG) Berlin II gab ihm recht: Die Preiserhöhung sei wegen fehlender Zustimmung der Mitglieder unwirksam. Das Studio muss nun Berichtigungsschreiben an alle Betroffenen verschicken.
Das LG hält die Ankündigung der Preiserhöhung für irreführend. Sie suggeriere, dass sich die Kosten für den Handtuchservice erhöhen, sofern sich die Mitglieder nicht von diesem Service abmeldeten. Das sei tatsächlich nicht der Fall. Ohne aktive Annahmeerklärung des Kunden könne die Preiserhöhung gar nicht wirksam werden. Schweigen sei grundsätzlich keine Annahmeerklärung, so das Gericht.
Das Unternehmen könne sich auch nicht auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, die es zu einseitigen Leistungsänderungen berechtigte. Diese Klausel sei unwirksam, weil sie für die Mitglieder unzumutbare Leistungsänderungen ohne triftigen Grund ermögliche.
Das Gericht verurteilte den Studiobetreiber dazu, an alle betroffenen Mitglieder eine Berichtigungs-E-Mail zu schicken. Darin muss er klarstellen, dass sich die Preise für die Handtuchnutzung nicht wie angekündigt auf 49,90 Euro erhöht haben und die Mitglieder auch dann einen Anspruch auf den Handtuchservice haben, wenn sie sich aufgrund der strittigen E-Mail davon abgemeldet haben.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 19.05.2026 zu Landgericht Berlin II, 52 O 86/25, nicht rechtskräftig