15.05.2026
Profifußballer: Tätigkeit als "Markenbotschafter" keine gewerbliche
Die Werbetätigkeit eines Fußballspielers als "Markenbotschafter" führt für sich genommen noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit, wenn durch Honorarzahlungen ausschließlich besondere Leistungen und Erfolge im Bereich des Fußballsports vergütet werde. So das Düsseldorfer Finanzgericht (FG).
Ein junger Profi-Fußballspieler schloss einen auf fünf Jahre angelegten Ausrüstungs- und Werbevertrag. Dieser regelte unter anderem die Nutzung des Namens und des Bildes des Spielers, Leistungsprämien sowie die Unterstützung der Marke K. Zudem wurde der Spieler kostenfrei mit K.-Produkten beliefert. Im Streitjahr 2021 erhielt er Prämien für 15 Spiele in einem nationalen Wettbewerb, seinen ersten Einsatz in einem Ligavereinsspiel unter 18 Jahren sowie sein erstes Tor in einem Ligaspiel. Der Spieler erklärte die daraus erzielten Einnahmen als sonstige Einkünfte.
Das Finanzamt behandelte die Einkünfte hingegen als gewerbliche Einkünfte und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Fußballspieler begehrte sodann den Ansatz eines negativen Gewerbeertrags unter Berücksichtigung der Abschreibung seines Namensrechts. Dem folgte das Finanzamt nicht und argumentierte, dass der junge Sportler noch über kein kommerzialisierbares Namensrecht verfügt habe. Es habe sich lediglich um einen Standardjuniorenausrüstervertrag mit spekulativem Charakter gehandelt, der auf die zukünftige Bekanntheit des Spielers gerichtet gewesen sei.
Das FG nahm dagegen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz an. Die im Streitjahr erhaltenen Leistungsprämien seien ausschließlich für besondere sportliche Leistungen gezahlt worden und nicht für das Tragen der K.-Produkte. Die kostenlose Produktüberlassung diene lediglich der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und habe keinen Vergütungscharakter.
Die Tätigkeit als "Markenbotschafter", die alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen könne, sei zwar "Hauptmotivation von K." gewesen. Es habe im konkreten Fall jedoch an der für eine gewerbliche Tätigkeit erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Der Gewerbesteuermessbescheid sei daher ersatzlos aufzuheben und die vom Profispieler begehrte Abschreibung auf den Teilwert des kommerzialisierbaren Teils seines Namensrechts komme nicht mehr in Betracht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig: Gegen die Entscheidung ist Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X B 40/26 geführt wird.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2026, 10 K 48/25 E,G, nicht rechtskräftig