04.05.2026
Access-Provider: Müssen pornografische Internetangebote nicht sperren
Die Landesanstalt für Medien NRW darf einen Zugangsanbieter zum Internet (Access-Provider) nicht zwingen, die Internetseite eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden.
Gleichzeitig hat es klargestellt, dass der Anbieter des pornografischen Internetangebotes dagegen nicht verlangen kann, dass die gegen ihn gerichtete Verfügung, mit der ihm die Verbreitung der pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte untersagt wurde, nachträglich aufgehoben wird.
Die Landesanstalt für Medien NRW hatte dem Anbieter des pornografischen Internetangebots mit Verfügung vom 23.03.2020 untersagt, die pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte weiter zu verbreiten. Gegen diese Verfügung hatte der Anbieter sich zunächst nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt. Im Oktober 2022 stellte er bei der Behörde unter Verweis auf eine geänderte Rechtslage einen Antrag auf Aufhebung, der abgelehnt wurde.
Da der Anbieter der Untersagung des Internetangebots nicht nachkam, forderte die Landesanstalt für Medien NRW mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseite auf. Die hiergegen erhobene Klage eines Access-Providers hatte nun Erfolg.
Die von der Landesmedienanstalt angewendeten Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages seien wegen des Vorrangs der im Februar 2024 vollständig in Kraft getretenen europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) nicht mehr anwendbar, so das VG Düsseldorf. Darüber hinaus verstießen die der Sperrverfügung zugrunde liegenden Vorschriften gegen das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip. Demnach dürfe der freie Verkehr digitaler Dienste aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugendmedienschutz nicht mehr erfüllten. Insoweit bestätigt das VG seine im November 2025 in Eilverfahren zu pornografischen Angeboten anderer Anbieter ergangene Rechtsprechung (Beschlüsse vom 19.11.2025, 27 L 805/24, 27 L 806/24, 27 L 1347/24, 27 L 1348/24, 27 L 1349/24 und 27 L 1350/24).
Die Klage des in Zypern ansässigen Anbieters selbst bleibe dagegen überwiegend erfolglos. Ein Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Verfügung besteht nach Ansicht des VG nicht. Die mit dem Verstreichen der ursprünglichen Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes eingetretene Bestandskraft solle Rechtssicherheit gewährleisten. Das stehe der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenüber. Ein Anspruch auf Aufhebung bestehe danach auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Änderungen im Unionsrecht nicht.
Da die Landesanstalt für Medien NRW aber das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags aus Oktober 2022 nicht richtig ausgeübt habe, habe das VG sie dazu verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Gegen beide Urteile kann Berufung eingelegt werden. Das VG hat das Rechtsmittel jeweils zugelassen, weil es den in Rede stehenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 3964/22 und 27 K 733/23