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20.04.2026

Nach schwerem Verkehrsunfall: Busfahrer darf ordentlich gekündigt werden

Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Elmshorn entschieden.

Ein seit November 2021 bei einem Verkehrsbetrieb als Busfahrer beschäftigter Mann übernahm im September 2025 morgens bei hellen klaren Sichtverhältnissen eine Linienbustour. Im Bus befand sich unter anderem eine Grundschulklasse. Er fuhr auf einen vor einer Kreuzungsampel stehenden Bus auf, nachdem er unmittelbar zuvor noch beschleunigt hatte. Der Busfahrer wurde durch die tiefstehende Sonne geblendet und versuchte, den Schalter für die Sonnenblende zu bedienen. Bei dem Unfall wurden 20 Menschen verletzt, vier davon schwer.

Der Verkehrsbetrieb kündigte dem Fahrer fristgemäß. Hiergegen klagte dieser. Er meint, dass es sich um ein "Augenblicksversagen" gehandelt habe, was nur eine einfache Fahrlässigkeit darstelle. Dies rechtfertige keine Kündigung.

Dem ist das ArbG nicht gefolgt: Der Busfahrer habe grob fahrlässig gehandelt. Berufskraftfahrern im Personenverkehr müsse immer bewusst sein, dass sie mit den Fahrgästen ein besonders vulnerables Gut befördern. Nach § 3 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung dürfe ein Fahrzeug nur so schnell fahren, dass es ständig beherrscht wird.

Der Busfahrer habe die Strecke gekannt und gewusst, dass er sich in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung und einer Ampel befand. Er hätte angesichts der durch die blendende Sonne dramatisch verschlechterten Sichtverhältnisse unmittelbar die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Stattdessen habe er den Bus beschleunigt.

Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Gericht unter anderem eine Abmahnung gegenüber dem Fahrer wegen Telefonierens während der Fahrt zu dessen Lasten berücksichtigt. Der Umfang des eingetretenen Schadens – Kosten, Zahl der Schwerverletzten und Imageschaden für den Verkehrsbetrieb – sprach für das ArbG entscheidend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Arbeitsgericht Elmshorn, Entscheidung vom 11.02.2026, 3 Ca 1504 d/25, rechtskräftig