16.04.2026
Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer: Ist rechtswidrig
Die Wasserverbrauchsteuer, die die Landeshauptstadt Wiesbaden zum 01.01.2024 eingeführt hat, ist rechtswidrig. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen entschieden.
Im Dezember 2023 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden eine Wasserverbrauchsteuersatzung beschlossen. Hiernach fallen auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser 0,90 Euro Steuern an. Die Steuer ist unter anderem mit der Zielsetzung eingeführt worden, den kommunalen Haushalt zu finanzieren und die Wasserverbraucher zu einem ressourcenschonenden Umgang mit Wasser anzuhalten.
Das hessische Innenministerium als für die Landeshauptstadt Wiesbaden zuständige Kommunalaufsichtsbehörde beanstandete diesen Beschluss und hob ihn auf.
Auf die Klage der Landeshauptstadt Wiesbaden stellte das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden fest, dass die Erhebung einer Wasserverbrauchsteuer nicht zu beanstanden sei. Gegen das Urteil hat das Land Hessen erfolgreich Berufung eingelegt.
Der VGH hat die Entscheidung des VG Wiesbaden aufgehoben. Die von der Stadt Wiesbaden Ende 2023 eingeführte Wasserverbrauchsteuer sei rechtswidrig. Städte und Kommunen dürften zwar grundsätzlich örtliche Verbrauchsteuer mit umweltschützender Lenkungswirkung einführen. Trotzdem sei die Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig, weil sie gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße.
Gebühren müssten einerseits die tatsächlichen Aufwendungen der Einrichtung voll ausgleichen können, andererseits dürften sie nicht zu darüberhinausgehenden Einnahmen führen. Die Wasserverbrauchsteuer wirke hier aber wirtschaftlich gerade wie eine zusätzliche Gebühr, die neben die Grundgebühr und die mengenmäßige Wassergebühr hinzutrete. Zudem sei die Wasserverbrauchsteuer unverhältnismäßig, soweit sie auch den (lebens-) notwendigen und damit unvermeidlichen Verbrauch des Trinkwassers als Lebens- und Hygienemittel erfasst.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 15.04.2026, 5 A 1027/25, nicht rechtskräftig