27.03.2026
Korruption: EU geht Bekämpfung an
Die EU will EU-weit den strafrechtlichen Rahmen zur Korruptionsbekämpfung vereinheitlichen. Nationale und EU-Behörden sollen außerdem besser zusammenarbeiten. Ziel ist die Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption.
"Korruption entzieht unseren Volkswirtschaften Milliardenbeträge, untergräbt das Vertrauen in die Regierung und schwächt die Demokratie", sagte Berichterstatterin Raquel García Hermida-van der Walle. Ungehindert bedrohe sie die Grundfesten der EU.
Damit das nicht passiert, hat das EU-Parlament eine neue Richtlinie verabschiedet. Diese enthält umfassende Definitionen von Korruptionsdelikten, darunter Bestechung, Veruntreuung, Behinderung der Justiz, Einflussnahme, illegale Bereicherung im Zusammenhang mit Korruption, Verschleierung und Korruption im privaten Sektor. Auch vereinheitlicht sie die Vorschriften über Sanktionen. Dadurch sollen vor allem in grenzüberschreitenden Fällen Durchsetzungslücken geschlossen und sichergestellt werden, dass die Höchststrafen nach nationalen Vorschriften nicht zu gering ausfallen. Die Mitgliedstaaten sollen aber weiterhin strengere Vorschriften erlassen dürfen.
Die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und den EU-Einrichtungen – darunter das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Europäische Staatsanwaltschaft, Europol und Eurojust – soll ausgebaut und Informationsaustausch und Koordinierung verbessert werden. Die Mitgliedstaaten sollen außerdem jährlich vergleichbare Daten veröffentlichen müssen, um die Transparenz und faktengestützte Politikgestaltung zu verbessern.
Die Richtlinie verpflichtet sie zudem, nationale Strategien zur Korruptionsbekämpfung (unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft) anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie sollen Risikobewertungen durchführen und Systeme für Interessenkonflikte, Transparenz der politischen Finanzierung und Integritätsstandards sicherstellen müssen. Es müssen ebenfalls spezielle und unabhängige Stellen zur Prävention und Bekämpfung von bestehender Korruption eingerichtet werden.
Die Richtlinie muss nun auch vom Rat förmlich angenommen werden, bevor in Kraft treten kann. Die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate Zeit, um sie umzusetzen. Dabei ausgenommen sind die Bestimmungen über Risikobewertungen und nationale Strategien, für die eine Frist von 36 Monaten gilt.
Europäisches Parlament, PM vom 26.03.2026