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26.03.2023

Unterkunftsleistungen: Begrenzung darf nicht nur Nettokaltmieten in den Blick nehmen

Der Landkreis Fulda hat Höchstgrenzen für Unterkunftsleistungen bestimmt, dies aber auf eine Datengrundlage gestützt, die nur die Nettokaltmieten ohne Kaltnebenkosten umfasste. Laut Landessozialgericht (LSG) Hessen geht das so nicht; die Begrenzung sei unwirksam.

Daher habe der Landkreis die Sozialhilfe für Unterkunftskosten in den Jahren 2017 und 2018 nicht auf die Höchstgrenzen beschränken können, die er ab November 2017 festgesetzt habe.

Ein erwerbsgeminderter Mann erhielt Sozialhilfe vom Landkreis. Die monatlichen Leistungen für die Unterkunftskosten betrugen hierbei 130 Euro weniger als die tatsächliche Miete. Der Landkreis argumentierte, der gesetzliche Anspruch sehe nur Leistungen für angemessene Unterkunftskosten vor, die tatsächliche Miete des Mannes sei jedoch unangemessen hoch. Dabei berief er sich auf die von ihm ab November 2017 festgesetzten Höchstwerte für Unterkunftskosten. Diese Festsetzung beruhte auf einer Datenerhebung von Nettokaltmieten ohne Kaltnebenkosten. Der Hilfebedürftige war mit den niedrigen Leistungen nicht einverstanden.

Die Gerichte gaben ihm recht. Das LSG entschied, wie bereits die Vorinstanz, dass der Mann gegen den Landkreis Anspruch auf weitere Leistungen hat. Eine Begrenzung bezüglich der Unterkunftskosten ergebe sich nicht aufgrund der vom Landkreis festgesetzten Höchstwerte. Diese seien unwirksam.

Erforderlich für eine wirksame Festsetzung sei eine Datenerhebung, die nicht nur die Nettokaltmieten, sondern auch die Kaltnebenkosten umfasse. Denn die gesetzlich vorgesehene Begrenzung der Leistungen für Unterkunftskosten auf die angemessenen Kosten meine die so genannte Bruttokaltmiete, also die Nettokaltmiete zuzüglich der Kaltnebenkosten.

Durch diesen gebündelten Höchstwert sei es Personen, die Sozialhilfe beziehen, möglich, zwischen verschiedenen Wohnungen zu wählen. Sie könnten Wohnungen mit hohen Nettokaltmieten und geringeren Kaltnebenkosten oder Wohnungen mit niedrigen Nettokaltmieten und höheren Kaltnebenkosten anmieten.

Die Unwirksamkeit der vom Landkreis festgesetzten Höchstwerte führe jedoch nicht dazu, dass der Sozialhilfeempfänger Anspruch auf Leistungen in Höhe seiner tatsächlichen Mietkosten habe. Eine Angemessenheitsgrenze ergebe sich aus dem Pauschalbetrag, der in der Wohngeldtabelle festgesetzt sei, plus einem Sicherheitszuschlag von zehn Prozent. Da die tatsächliche Bruttokaltmiete des Mannes auch diesen Wert übersteige, ohne dass hierfür anerkennenswerte Gründe bestünden, habe er nur Anspruch auf höhere Leistungen bis zu diesem Grenzwert.

Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 04.03.2026, L 4 SO 116/23