26.03.2023
Vollzugsbehörde: Darf im Vereinsverbotsverfahren keine abschließende Vermögenszuordnung vornehmen
Die nach dem Vereinsgesetz zur Sicherstellung von Sachen berufene Vollzugsbehörde darf – anders als die Verbotsbehörde – nicht endgültig über die Zuordnung dieser Sachen zum Vereinsvermögen entscheiden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Geklagt hatte der "Präsident" Rockervereinigung, die das baden-württembergische Innenministerium verboten hatte. Mit dem Verbot hatte das Ministerium zugleich die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens angeordnet.
Bei der vereinsrechtlichen Durchsuchung der Wohnung des "Präsidenten" wurden im Kleiderschrank 20.000 Euro gefunden. Mit einem gesonderten Bescheid ordnete das Regierungspräsidium Karlsruhe als Vollzugsbehörde die Sicherstellung des Vermögens des Rockervereins, insbesondere dieses Bargeldbetrages, an. Dabei stützte es sich auf § 10 Absatz 2 Satz 1 Vereinsgesetz (VereinsG). Der "Präsident" klagte – letztlich mit Erfolg.
Die von der Vollzugsbehörde in Anspruch genommene Befugnisnorm des § 10 Absatz 2 Satz 1 VereinsG ermögliche zwar den Erlass eines Verwaltungsaktes auch in Bezug auf Sachen im Gewahrsam des Vereins, so das BVerwG. Einen solchen Gewahrsam hatte die Vorinstanz in Bezug auf die 20.000 Euro angenommen. Die Norm des § 10 Absatz 2 Satz 1 VereinsG ermächtige aber nur zur behördlichen Ingewahrsamnahme bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verbotsverfügung und der Einziehungsanordnung. Nicht von dieser Rechtsgrundlage gedeckt werde jedoch die endgültige Zuordnung einer Sache zum Vereinsvermögen, die in dem Bescheid bei verständiger Würdigung enthalten gewesen sei. Diese Frage – gegebenenfalls auch nachträglich – zu entscheiden, falle ausschließlich in die Zuständigkeit der Verbotsbehörde auf der Grundlage der Befugnis zur Einziehung, die zum Eigentumsübergang führt. Erlässt die Verbotsbehörde keinen derartigen Bescheid, wäre die endgültige Zuordnung der Sache im Zuge eines Herausgabeverlangens gegenüber dieser Behörde zu klären.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.03.2026, BVerwG 6 C 8.24