26.03.2023
Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag: Ist unwirksam
Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist automatisch freistellen darf, ist unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht den Arbeitnehmer durch eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung unangemessen benachteiligt.
Ein Mann war seit Anfang 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst tätig. Seine Arbeitgeberin stellte ihm einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte widerrufen werden, wenn der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird.
Der formularmäßige Arbeitsvertrag der Parteien sieht vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer "bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite" unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, stellte die Arbeitgeberin ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Der Arbeitnehmer kam dem nach.
Anschließend klagte er jedoch – zuletzt noch auf Entschädigung für den Ausfall der Nutzung des Dienstwagens. Er meint, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage entsprochen.
Anders das BAG. Zwar habe das LAG zutreffend angenommen, die Arbeitgeberin habe den Kläger nicht auf der Grundlage der Freistellungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen können. Denn die Klausel benachteilige den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiege das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneide dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
Das LAG hat aus Sicht des BAG aber nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob – ungeachtet der vertraglichen Klausel – die Arbeitgeberin deshalb befugt war, den Gebietsleiter nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Arbeitgeberin entgegenstanden. Da das LAG keine für diese Prüfung ausreichenden Feststellungen getroffen hat, hat das BAG die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2026, 5 AZR 108/25