11.03.2026
AfD-Fraktion: Durfte bei "Fördergeld"-Untersuchungsausschuss außen vor bleiben
Die AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus ist mit ihrem Eilantrag zur Besetzung des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der Vergabe öffentlicher Fördermittel aus dem Haushaltsplan 2024/2025 gescheitert. Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes hat den Antrag abgelehnt.
Die AfD-Fraktion begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Untersuchungsausschuss vorläufig mit einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied ihrer Fraktion zu besetzen. Hilfsweise sollte das Berliner Abgeordnetenhaus verpflichtet werden, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass ihre Besetzungsvorschläge nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werden. Dem Untersuchungsausschuss sei außerdem einstweilen zu untersagen, rechtserhebliche Tätigkeiten vorzunehmen, bevor er nicht ordnungsgemäß besetzt ist.
Nach dem Einsetzungsbeschluss des Abgeordnetenhauses vom 18.12.2025 besteht der Untersuchungsausschuss aus neun Mitgliedern. Der AfD steht danach ein Sitz zu. In der Plenarsitzung am 15.01.2026 wählte das Abgeordnetenhaus die Mitglieder. Während die Vorschläge der übrigen Fraktionen die erforderliche Mehrheit erhielten, fanden die von der AfD-Fraktion benannten Kandidaten (Mitglied und Stellvertreter) auch in weiteren Wahlgängen keine Mehrheit. Der Untersuchungsausschuss trat am 16.01.2026 zusammen und nahm seine Arbeit auf.
Der VerfGH hat entschieden, dass der Eilantrag teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet ist. Die Nichtwahl der vorgeschlagenen Kandidaten verletze die AfD nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht auf formale Chancengleichheit.
Zwar müsse ein Untersuchungsausschuss grundsätzlich ein "spiegelbildliches Abbild" des Plenums sein. Dieses aus dem Recht auf formale Chancengleichheit der Fraktionen folgende Recht könne jedoch mit anderen Verfassungsgütern kollidieren. Das Untersuchungsausschussgesetz sehe für die Besetzung der Mitglieder ausdrücklich eine Wahl durch das Abgeordnetenhaus vor. Diese Wahl sei Ausdruck des freien Mandats der Abgeordneten, das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt sei. Das Recht auf formale Chancengleichheit vermittele keinen Anspruch auf die Wahl eines bestimmten Kandidaten. Da die AfD-Fraktion stets an denselben Kandidaten festgehalten hatte, habe die wiederholte Nichtwahl keine Verletzung der Verfassung von Berlin dargestellt.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 06.03.2026, VerfGH 32 A/26