25.02.2026
Private Veräußerungsgeschäfte: Auch Luxusgut kann Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG) weiterentwickelt.
Ein Ehepaar kaufte ein Wohnmobil für circa 323.000 Euro. Dieses vermietete es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Ehefrau ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Eheleuten privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können.
Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Eheleute das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotzdem ermittelte das Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren.
Das Finanzgericht gab den Klägern recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.
Der BFH bestätigte dieses Ergebnis der Vorinstanz. Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG seien solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung sei nicht erforderlich (vgl. BFH, Urteil vom 29.10.2019, IX R 10/18).
Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind ("Luxusgut"), unter diesen Begriff fallen können. Zudem fänden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass das Ehepaar das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.01.2026, IX R 4/25