11.02.2026
Aldi Süd: Darf Kaffee unter den Herstellungskosten anbieten
Die Aldi Süd Gruppe darf Kaffeeprodukte, die in Kaffeeröstereien der eigenen Unternehmensgruppen produziert werden, unter den Herstellungskosten anbieten. Für unproblematisch hält das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf das zumindest in den Aktionswochen des Discounters.
Aldi Süd hatte in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach einige Röstkaffeeprodukte für jeweils einen Zeitraum von einer Woche unter den Herstellungskosten angeboten. Die Tchibo GmbH verlangte von zwei Aldi-Süd-Tochtergesellschaften, dies zu unterlassen. Der Discounter nutze seine überlegene Marktmacht kartellrechtswidrig aus. Auch wenn Aldi Süd den Kaffee in eigenen Werken selbst herstelle und daher ein "Einstandspreis" fehle, sei das Anbieten der Kaffeeprodukte zu Preisen unterhalb der Herstellungskosten kartellrechtswidrig.
Aldi Süd hatte eine überlegene Marktmacht bestritten und keinen Kartell- oder Wettbewerbsverstoß gesehen. Der Gesetzgeber habe kein generelles Verbot des Unter-Kosten-Verkaufs vorgesehen. Tchibo sei mit seinem Milliardenumsatz auch kein "kleines oder mittleres" Unternehmen, das dem Schutz des § 20 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterfalle.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt: § 20 Absatz 3 GWB verbiete die unbillige Behinderung kleinerer und mittlerer Unternehmen aufgrund überlegener Marktmacht. Offenbleiben könne insoweit, ob Aldi-Süd gegenüber Tchibo über eine überlegene Marktmacht verfüge und ob letztere als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Vorschrift des § 20 Absatz 3 GWB anzusehen sei. Denn jedenfalls liege im Verhalten des Discounters, bei Rabattaktionen Röstkaffeeprodukte unter Herstellungskosten anzubieten, kein unbilliges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift.
§ 20 Absatz 3 S. 2 Nr. 1 GWB verbiete den Warenverkauf unter dem Einstandspreis, also dem Preis, der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten für die Beschaffung der Ware vereinbart worden ist. Aldi Süd errichte jedoch keinen Einstandspreis für ein unverändert weiterzuverkaufendes Produkt, sondern verarbeite den Rohkaffee vor dem Weiterverkauf durch einen zu ihrem Konzern gehörenden Kaffeeröster. Auf diesen Fall sei die Regelung des § 20 Absatz 3 S. 2 Nr. 1 GWB nicht anwendbar. Auch die kartellrechtliche Generalklausel (§ 20 Absatz 3 S. 1 GWB) stehe im konkreten Fall nicht dem Verkauf der Produkte unter den Herstellungskosten entgegen. Aus dem Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§ 20 Absatz 3 S. 2 Nr. 1 GWB) sei nicht zu folgern, dass der Verkauf von Lebensmitteln unter Herstellungskosten nach der Generalklausel des § 20 Absatz 3 S. 1 GWB generell verboten sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zugelassen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2026, VI-6 U 1/25 [Kart], nicht rechtskräftig