04.02.2026
Hybrid betriebenes Augenoptikgeschäft: Bleibt untersagt
Die Hybrid-Filiale eines Augenoptik-Unternehmens, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, bleibt untersagt. Schon das Verwaltungsgericht hatte die Untersagung der Filiale in Homburg bestätigt; so tat es auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes.
Das Augenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären "Hybrid-Filialen" verknüpft wird. Die Refraktionsbestimmung (Brillenglasbestimmung) erfolgt ferngesteuert durch einen so genannten Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indem sich ein dort befindlicher Augenoptikermeister mittels Kamera in die jeweilige Filiale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einem Augenoptikermeister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Gegen die Betriebsuntersagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass die Refraktionsbestimmung aus handwerksrechtlicher Sicht nicht in der Filiale in Homburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Ferne durchführende Augenoptikermeister befinde. Mangels einer Refraktionsbestimmung vor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt, sodass es sich nicht um den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handele.
Dem ist das OVG nicht gefolgt. Die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filiale erbrachte "Fern-Refraktionsbestimmung" bedinge, dass (jedenfalls auch) dort das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Es handele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung "am" Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 30.01.2026,1 B 141/25, unanfechtbar