07.01.2026
Fehlender Kita-Platz: Eltern bekommen nur eingeschränkt Lohnersatz
Kann eine Gemeinde einer Familie einen Kita-Platz nur verspätet zuweisen, obwohl das Kind rechtzeitig angemeldet wurde, verletzt sie damit ihre aus dem Sozialgesetz folgenden Amtspflichten. Die betroffenen Eltern können ihren Lohnausfall ersetzt verlangen, wenn sie ihre Elternzeit verlängern müssen, um das Kind selbst zu betreuen.
Wie das Landgericht (LG) Frankenthal jetzt klargestellt hat, endet der Anspruch aber am Tag der Bereitstellung des Platzes. Da eine zusätzliche Eingewöhnungszeit im Sozialrecht nicht vorgesehen sei, könne auch kein Ersatz für den mit der Eingewöhnung verbundenen Lohnausfall oder sonstige Aufwendungen der Eltern verlangt werden.
Eine Frau meldete ihr Kind über das Internetportal der Stadt Ludwigshafen zunächst ab Januar 2025 in zwei Kindertagesstätten und später ab Anfang März 2025 noch in einer dritten Kita an. Da sie keinen Platz erhielt, machte sie ihren Anspruch vor dem Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren geltend. Schließlich bot ihr die Stadt ab Mitte März 2025 einen Betreuungsplatz an. Die Mutter verlängerte ihre Elternzeit darauf bis Ende April 2025, um ihr Kind während der Eingewöhnungsphase im Kindergarten zu begleiten. Diese Eingewöhnung habe sie eigentlich bereits vor Ablauf der Elternzeit durchlaufen wollen, argumentierte die junge Frau. Da die Stadt nicht zahlte, machte die Mutter ihre Forderung vor dem LG geltend.
Dieses hat entschieden, dass die Stadt nur sehr eingeschränkt Schadensersatz leisten muss. Die Stadt habe ihre Amtspflicht lediglich für den Zeitraum von Anfang März bis Mitte März 2025 verletzt. Für die Zeit davor und auch danach könne die Mutter keinen Lohnersatz verlangen. Sie habe ihr Kind zwar zunächst ab Januar, dann aber in einer dritten Kita erst ab Anfang März 2025 angemeldet. Das habe die Stadt so verstehen dürfen, dass an einem Betreuungsbedarf bereits ab Januar nicht mehr festgehalten werde. Zudem sei der gesetzliche Kita-Anspruch bereits mit der Bereitstellung des Kita-Platzes erfüllt und nicht erst nach Abschluss der Eingewöhnung. Eine Eingewöhnungszeit sei im Sozialgesetz nicht vorgesehen und die Aufwendungen hierfür von den Eltern selbst zu leisten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 04.12.2025, 3 O 148/25, nicht rechtskräftig