29.12.2025
Spenden: Sorgen für niedrigere Einkommensteuer
Wer spendet, profitiert davon steuerlich. Denn der Spendenbetrag senke mit der nächsten Steuererklärung die fällige Einkommensteuer, erklärt David Martens, stellvertretender Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) in Berlin.
Freiwillige Sach- und Geldspenden an staatlich anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen könne man als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung absetzen – maximal in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Einkünfte. Begünstigt seien Geld- und Sachspenden an große Hilfswerke, eingetragene Vereine und öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Museen oder Theater, so der BVL
Nicht begünstigt seien dagegen finanzielle Hilfen für eine bestimmte Person oder für private Projekte, wie sie häufig über Internetplattformen organisiert werden. "Das Finanzamt verwehrt den Abzug auch, wenn der Spender eine Gegenleistung erhält – also, wenn beispielsweise der Golfplatz des Vereins kostenlos genutzt werden darf", ergänzt der Experte.
Entscheidend sei, dass der Spendenempfänger nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine Spendenbescheinigung auszustellen, so Martens. Das lasse sich neuerdings viel leichter prüfen: Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gebe es online ein zentrales Zuwendungsempfängerregister (https://zer.bzst.de). Seit Anfang 2025 würden dort auch anerkannte Hilfswerke aus dem EU-Ausland, Island, Liechtenstein und Norwegen erfasst.
Weiter klärt der BVL über eine spezielle Form der Spende auf: die Aufwandsspende. Ehrenamtlich Tätige könnten damit etwas Gutes tun, indem sie freiwillig auf einen Ersatzanspruch gegenüber ihrem Verein oder einer anderen öffentlichen Einrichtung verzichten. Im Gegenzug könnten sie den Betrag in ihrer Steuererklärung als Spende geltend machen. "Verzichtet zum Beispiel ein Vereinstrainer freiwillig auf die Erstattung seiner Fahrtkosten, so darf der Verein ihm stattdessen über diesen Betrag eine Spende fürs Finanzamt bescheinigen", erläutert Martens. Die Erstattung müsse allerdings dem Trainer gemäß Satzung oder Vertrag zustehen. Zudem müsse der Verein finanziell in der Lage sein, den Anspruch zu erfüllen.
Für Spenden bis zu 300 Euro reiche der vereinfachte Nachweis: ein Kontoauszug oder ein Screenshot der Online-Überweisung. Dort müssten Namen und Kontodaten von Spender und Spendenempfänger enthalten sein, der Buchungstag, der Betrag und auch der Spendenzweck.
Für Spenden über 300 Euro verlange das Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster als Nachweis. Das gilt laut BVL aber nicht im Katastrophenfall: Spenden zugunsten der Ukraine, die bis Ende 2026 auf ein Sonderkonto eines anerkannten Hilfswerks überwiesen wurden, ließen sich per einfachem Bankbeleg belegen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 04.12.2025, IV D 5 - S 2223/00044/030/052).
Die Spende erfassten Steuerpflichtige in der Anlage Sonderausgaben. "Den Beleg müssen sie nicht mitschicken, aber gut aufbewahren", rät Martens. Das Finanzamt könne ihn später anfordern.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 18.12.2025