02.12.2025
Kreditvermittler: Was nach EU-Recht zur Umsatzsteuerbefreiung gilt
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Blick auf Artikel 135 Absatz 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie zur Umsatzsteuerbefreiung von Kreditvermittlern entschieden.
Nach dem Urteil gilt die in dieser Bestimmung für die Vermittlung von Krediten vorgesehene Steuerbefreiung für die Tätigkeiten eines Kreditvermittlers, der Kunden sucht und anwirbt, um ihnen Immobilienkreditverträge anzubieten, sie durch Tätigkeiten vor Vertragsabschluss unterstützt, die Kommunikation mit den Kreditinstituten übernimmt und von diesen Instituten nach Maßgabe des Betrags der aufgrund seiner Vermittlung geschlossenen Kreditverträge vergütet wird.
Dabei, so das EuG, sei es gleichgültig, wenn der Kreditvermittler weder befugt ist, im Namen der Kreditinstitute zu handeln, noch Einfluss auf den Inhalt der Kreditangebote hat, und die Kunden frei entscheiden können, ob und mit welchem Institut sie einen Kreditvertrag abschließen.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 26.11.2025, T-657/24