02.12.2025
Passbeantragung: Fertigung biometrischer Aufnahmen durch öffentliche Hand unterliegt nicht der Umsatzsteuer
Nach dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 3.12.2020 dürfen ab dem 01.05.2025 ausschließlich digitale Lichtbilder für die Beantragung hoheitlicher Dokumente genutzt werden.
Diese Lichtbilderfassung kann in der Behörde erfolgen, entweder durch Nutzung des von der Bundesdruckerei bereitgestellten Aufnahmesystems oder, indem man die Erfassungstechnik eines anderen Herstellers) nutzt. Eine gesetzliche Verpflichtung, ein solches Angebot vorzuhalten, besteht jedoch nicht.
Alternativ können Antragsteller die digitalen Lichtbilder durch einen hierfür registrierten privaten Dienstleister fertigen lassen.
Bei Fertigung der Lichtbilder durch die Behörde sehen die Gebührenregelungen eine zusätzliche Gebühr (von derzeit sechs Euro) vor.
Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern vertritt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung folgende Auffassung:
Die Fertigung von Lichtbildern durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit einem Lichtbildaufnahmegerät im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausweisdokumenten (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Reiseausweis für Ausländer, Reiseausweis für Flüchtlinge und Reiseausweis für Staatenlose), für die sich die Gebühr der Ausstellung der jeweiligen Dokumente nach der jeweils einschlägigen Gebührenordnung erhöht, unterliegt als Nebenleistung zu der nicht umsatzsteuerbaren Ausstellung von Ausweisdokumenten nicht der Umsatzsteuer, wenn das gefertigte Lichtbild ausschließlich für die Erstellung der bei der jeweiligen Behörde beantragten Ausweisdokumente verwendet werden kann und eine darüber hinausgehende Nutzung ausgeschlossen ist.
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 16.10.2025, S 7100-00000-2025/001