02.12.2025
Im Eilverfahren zu lang mit Berufungsbegründung gewartet: Dringlichkeit widerlegt
Schöpft der Prozessbevollmächtigte eines Klägers im Eilverfahren die Berufungsbegründungsfrist vollständig aus, kann dies die Dringlichkeit des Antrags widerlegen. Laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gilt das jedenfalls dann, wenn kein Sachverhalt dargelegt wird, der die Fristausschöpfung nachvollziehbar erscheinen ließ.
Ein Mann begehrte die Unterlassung einer Äußerung von einem Ex-Geschäftspartner, nachdem dieser sein Verhalten als kriminell bezeichnet hatte. Die im Eilverfahren vorgebrachte Forderung wurde in erster Instanz verneint. Der Mann ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten Berufung einlegen. Nachdem dies geschehen war, ließ sich der Prozessbevollmächtigte rund sieben Wochen Zeit für die Begründung des Rechtsmittels. Die Frist hierfür war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.
Das OLG Frankfurt sah durch die Trödelei bei der Berufungsbegründung dennoch die Dringlichkeit des Eilantrags widerlegt.
Zwar sei es prozessual grundsätzlich nicht zu beanstanden, eine Frist – wie hier – nahezu vollständig auszuschöpfen. Die Frage, innerhalb welcher prozessualen Fristen ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden müsse, sei jedoch von der Frage zu trennen, innerhalb welcher Zeit ein Kläger im Verfügungsverfahren tätig werden müsse, um nicht durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen. Beides habe unmittelbar nichts miteinander zu tun.
Das Eilverfahren sei durch seine besondere Eilbedürftigkeit gekennzeichnet. Deshalb könne "eine entsprechende Priorisierung gegenüber jeglichen sonstigen Aufgaben und Angelegenheiten von allen Verfahrensbeteiligten erwartet werden", so das OLG. Dieser Erwartung habe das Vorgehen des Prozessbevollmächtigten hier nicht entsprochen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen habe.
Mit 100 Seiten sei der Aktenumfang eher unterdurchschnittlich und vom Sachverhalt her überschaubar. Mit sechs Seiten sei auch das erstinstanzliche Urteil ausgesprochen kurz. Die Hauptargumentation des Klägers finde sich zudem bereits in der Antragsschrift. Allein der Verweis des Prozessbevollmächtigten auf "Arbeitsüberlastung", "Koordination von Mandanten" und "sorgfältige Prüfung rechtlicher Argumente" genüge nicht. Es fehle an einer nachvollziehbaren Darstellung, warum die Erstellung der Berufungsbegründung hier sieben Wochen gedauert habe.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.11.2025, 3 U 97/25, unanfechtbar