25.11.2025
Abhilfeklage nach Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz: Nicht gegen den GmbH-Geschäftsführer
Eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) kann nur gegen eine GmbH, nicht aber auch gegen deren Geschäftsführer persönlich erhoben werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz geklärt.
Eine vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Geschäftsführer persönlich gerichtete Klage wies das Gericht durch Teilurteil als unzulässig ab.
Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der ebenfalls verklagten S-GmbH. Diese bot im Internet verschiedene Formulare rund um den Rundfunkbeitrag an – etwa zur Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung einer Wohnung beim Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Während diese Dienstleistungen auf der Website des Beitragsservice kostenlos erhältlich sind, verlangte die S-GmbH für die Weiterleitung der eingegebenen Daten ein Entgelt von 29,99 Euro.
Der vzbv sah darin ein unlauteres geschäftliches Verhalten und erhob eine Abhilfeklage nach dem VDuG. Dieses Gesetz aus dem Jahr 2023 ermöglicht es qualifizierten Einrichtungen, Ansprüche von Verbrauchern gebündelt geltend zu machen. Hierzu können sich Verbraucher durch Eintragung in ein Klageregister am Verfahren beteiligen. Mit ihrer sowohl gegen die S-GmbH als auch gegen deren Geschäftsführer gerichteten Klage verfolgte die Verbraucherzentrale das Ziel, beide zur Zahlung von Schadensersatz an die teilnehmenden Verbraucher zu verpflichten.
Das OLG hatte daher darüber zu befinden, ob diese gebündelte Anspruchsdurchsetzung nach dem VDuG auch gegenüber einem Geschäftsführer persönlich zulässig ist.
Es hat dies in einem Teilurteil verneint. Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sehe eine persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht vor, sondern eröffne ausschließlich Klagen gegen "Unternehmer". Unternehmer im Sinne des VDuG seien jedoch nur diejenigen, die selbständig gewerblich oder beruflich tätig seien. Der Geschäftsführer handle hier aber nur für die Gesellschaft und sei daher nicht persönlich Unternehmer. Die sich wechselseitig ausschließenden Begriffe "Unternehmer" und "Verbraucher" seien wie im Bürgerlichen Gesetzbuch und nach Maßgabe des Verbraucherbegriffs der Zivilprozessordnung abzugrenzen. Diese Bewertung stehe auch nicht im Widerspruch zu der europäischen Verbandsklagerichtlinie.
Hinsichtlich der S-GmbH ist das Verfahren derzeit unterbrochen, da über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das OLG hat daher im Wege eines Teilurteils nur über den gegen den Geschäftsführer gerichteten Anspruch entschieden. Das Teilurteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es kann noch Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Oberlandesgericht Koblenz, Teilurteil vom 18.11.2025, 9 VKl 1/24, nicht rechtskräftig