25.11.2025
Jagdscheininhaber: Nachsuche nach Wild gesetzlich unfallversichert
Ein Unfall, den ein Jagdscheininhaber während einer Nachsuche nach einem verletzten Reh erleidet, ist als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Das hat das Sozialgericht (SG) Hannover entschieden.
Der Kläger war von einem Jagdpächter gebeten worden, an einer Unfallstelle ein nach einem Wildunfall verletztes Reh zu suchen und gegebenenfalls zu erlösen. Da niemand aus der Pächtergemeinschaft verfügbar war, übernahm der Kläger diese Aufgabe. Beim Abstieg einer steilen Böschung stürzte er und zog sich eine Ruptur der rechten Achillessehne zu.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil er weder als Jagdunternehmer noch als Beschäftigter tätig gewesen sei. Auch eine arbeitnehmerähnliche (Wie-Beschäftigung) Tätigkeit liege nicht vor, da die Nachsuche eine typische jagdliche Verrichtung sei und der Kläger nicht dem Weisungsrecht eines Jagdunternehmers unterlegen habe.
Das SG folgte dieser Auffassung nicht. Es stellte fest, dass zwar kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, der Kläger aber wie ein Beschäftigter für die Jagdpächter gehandelt habe. Die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit seien erfüllt. Der Kläger habe nicht nur eine dem Jagdunternehmen dienende, wirtschaftlich wertvolle Tätigkeit ausgeübt, die auch üblicherweise von Beschäftigten ausgeübt werde.
Insbesondere habe er auch den Anweisungen des verantwortlichen Jagdpächters unterlegen. Seine Weisungsgebundenheit habe darin gelegen, dass er habe Rücksprache halten müssen über das weitere Vorgehen während der Nachsuche, ob das flüchtende Tier abgefangen oder die Suche abgebrochen werde.
Das SG hob hervor, dass der gesamte Aufenthalt des Klägers an der Unfallstelle durch die ihm übertragenen Aufgaben für die Jagdgemeinschaft geprägt war. Die ausdrückliche Bitte des verantwortlichen Jagdpächters, diese Aufgabe zu übernehmen und Rücksprache zu nehmen, ob und wie die Nachsuche fortgesetzt werde, habe der Tätigkeit ein beschäftigungsähnliches Gepräge gegeben.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 10.11.2025, S 58 U 250/22, nicht rechtskräftig