25.11.2025
Strom- und Gasliefervertrag: Schadensersatz nach Verstoß gegen Preisbindung
Eine Strom- und Gaskundin kann von ihrem Energielieferanten Schadensersatz verlangen, wenn dieser entgegen der vertraglichen Abmachung die Preise erhöht. Das geht aus einem Urteil des Münchener Amtsgerichts (AG) hervor.
Eine Frau hatte mit einem Energielieferanten am 23. beziehungsweise 24.09.2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas geschlossen. Die Verträge sahen eine Lieferung ab dem 01.01.2022 vor. Vereinbart war eine Preisgarantie von zwölf Monaten.
Im Januar 2022 erhöhte der Energielieferant einseitig den Strompreis zum 28.02.2022, im März 2022 den Gaspreis zum 01.05.2022. Die Kundin widersprach beiden Preiserhöhungen. Der Energielieferant kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis.
Die Kundin musste daher neue Strom- und Gaslieferverträge zu einem höheren Preis bei einem anderen Energielieferanten abschließen. In der Folge verlangte sie die Mehrkosten in Höhe von insgesamt 596,85 Euro im Wege des Schadensersatzes von ihrem vormaligen Lieferanten. Doch der wollte nichts zahlen. Die Frau zog vor Gericht und bekam recht.
Das AG München verurteilte den Anbieter zur Zahlung von rund 515 Euro. Es ging davon aus, dass im Vertrag zwischen den Parteien eine Preisbindung für zwölf Monate "ab Vertragsschluss" zugesichert und vereinbart worden ist. Dies resultiere aus dem eindeutigen Wortlaut der Auftragsbestätigungen, die den Vertragsinhalt dokumentieren, und eine Preisbindung ab Vertragsschluss ausweisen.
Das AG München hält entlang der Wortlautgrenze keine Auslegung oder Umdeutung dahingehend für zulässig, dass für zwölf Monate "ab Lieferbeginn" ein Preis zugesichert würde. Als "Kompensation" für die ab Vertragsschluss (und nicht ab Lieferbeginn) geltende Preisbindung erhalte der Kunde auch eine korrespondierende feste Vertragslaufzeit "ab Vertragsschluss", sodass er sich gegebenenfalls auch unmittelbar ab Beendigung der zwölfmonatigen Preisbindung zwölf Monate nach Vertragsschluss und nicht zwölf Monate nach Lieferbeginn wieder vom Vertrag hätte lösen können.
Eine Preiserhöhung sei damit vertraglich vor dem 22./23.09.2022 nicht gerechtfertigt gewesen, sodass die Kundin der Preiserhöhung zulässigerweise im Januar/März 2022 widersprochen habe. Mangels weiterer Belieferung mit Energie entsprechend der vertraglich vereinbarten Preise habe die Kundin damit wegen Vertragsverletzungen des Energielieferanten die Mehrkosten, die sie dann bis 22./23.09.2022 tragen musste, als Schadensersatz verlangen können.
Soweit die Frau darüber hinaus bis 31.12.2022 Schadensersatz verlangt hatte, wies das AG die Klage ab.
Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2024, 172 C 17424/23, rechtskräftig