19.09.2025
Ursprünglich übermittelte Daten zutreffend berücksichtigt: Finanzamt dennoch zu Änderung befugt
Besteht bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten eine Änderungsbefugnis nach § 175b Absatz 1 der Abgabenordnung (AO)? Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen meint Ja.
Die Klägerin wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte in den Streitjahren 2017 und 2018 Renteneinkünfte nach § 22 Einkommensteuergesetz. Bei der jeweiligen Veranlagung übernahm das Finanzamt die Daten entsprechend den elektronischen Rentenbezugsmitteilungen, sodass die Leibrente mit einem Ertragsanteil von sieben Prozent der Besteuerung unterworfen wurde. Für die Streitjahre übermittelte die dazu verpflichtete Stelle nachträglich korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen. Die Korrektur betraf nur die Rechtsgrundlage und Rentenart. Der Rentenbetrag blieb der Höhe nach unverändert.
Das beklagte Finanzamt sah die Änderungsvorschrift des § 175b Absatz 1 AO im Streitfall als einschlägig an und änderte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 entsprechend. Die Leibrente wurde nunmehr jeweils mit einem Besteuerungsanteil von 66 Prozent angesetzt.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt habe die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide zu Recht nach § 175b Absatz 1 AO geändert, meint das FG. Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handele es sich um Daten im Sinne dieser Vorschrift. Dass der Rentenbetrag der Höhe nach unverändert geblieben ist, sei unschädlich. § 175b Absatz 1 AO sei dahingehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten seitens des dazu verpflichteten Dritten übermittelt worden sind.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren läuft dort unter dem Aktenzeichen X R 31/24.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 07.11.2024, 2 K 78/24, nicht rechtskräftig