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19.09.2025

Anwalt äußert sich öffentlich außerhalb des Prozesses: Zivilrechtliche Ehrschutzklage zulässig

Öffentliche Äußerungen, die ein Strafverteidiger (hier: im Fall Christina Block) außerhalb der Hauptverhandlung macht, sind nicht privilegiert. Sie können mit einer zivilrechtlichen Ehrschutzklage angegriffen werden. Das hat die Pressekammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main entschieden:

Geklagt hatte der Ex-Mann von Christina Block, der Tochter eines bekannten deutschen Unternehmers. Zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehen seit mehreren Jahren Auseinandersetzungen um das Sorgerecht für ihre vier gemeinsamen Kinder. In der Neujahrsnacht 2023/2024 wurden zwei der Kinder in Dänemark entführt und nach Süddeutschland verbracht. Dieses Geschehen führte zu einem Strafverfahren, das gegenwärtig unter anderem gegen die Ex-Frau des Klägers geführt wird.

Wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung in Hamburg veröffentlichte der Strafverteidiger der Ex-Frau eine Pressemitteilung. Durch die darin enthaltenen Aussagen sieht sich der Ex-Mann Blocks in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Deswegen klagte er vor dem LG Frankfurt auf eine Unterlassungsverfügung.

Die Pressekammer hat zunächst klargestellt, dass Äußerungen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht in einem Folgeprozess zivilrechtlich überprüft werden können. Die Sachaufklärung in einem auf Fairness und Vollständigkeit ausgerichteten förmlichen Gerichtsverfahren solle nämlich nicht durch Verbote eines Haftungs- oder Ehrenschutzrichters eingeschränkt werden. Der vorliegende Fall sei aber anders gelagert. Denn die Angaben des Verteidigers seien nicht in der Hauptverhandlung, sondern in einer Pressemitteilung erfolgt. Auch wenn diese aus Anlass des Strafverfahrens erfolgt sei, ziele sie erkennbar darauf ab, die Geschehnisse aus Sicht der Verteidigung für die Medienberichterstattung öffentlich bekannt zu machen. Für das Strafverfahren und dessen Ablauf sei sie jedoch nicht erforderlich. Die Angaben in der Pressemitteilung könnten daher in einem presserechtlichen Zivilverfahren auf mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen überprüft werden.

Auch habe der Verfügungskläger seinen Eilantrag zulässigerweise gegen seine Ex-Frau als Verfügungsbeklagte gerichtet, so das LG weiter. Obwohl der Strafverteidiger die angegriffene Presseerklärung im eigenen Namen veröffentlicht habe, ergebe sich aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittsempfängers, dass es sich hierbei um eine Erklärung für und im Namen der Ex-Frau des Verfügungsklägers handelt.

Nach einer Abwägung des Interesses des Klägers an dem Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Recht auf freie Meinungsäußerung seiner Ex-Frau hat die Pressekammer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des klagenden Ex-Mannes verneint. Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich zum einen um Tatsachenbehauptungen, dessen Wahrheitsgehalt die Ex-Frau hinreichend glaubhaft gemacht habe. Die übrigen gerügten Aussagen seien zulässige Meinungsäußerungen, mit denen die Geschehnisse bewertet würden. Die angegriffenen Äußerungen in der Pressemitteilung des Verteidigers hat das Gericht deshalb nicht untersagt.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.09.2025, 2-03 O 247/25, nicht rechtskräftig