Rechtstipp: Reiserecht - Führen Guides "ins Unwegsame", dann zahlt der Veranstalter

Hat ein Mann für sich und seine Lebensgefährtin eine "Bike- und Sportmixwoche" gebucht (hier in Österreich) und leiten Guides sie (im Rahmen einer Gruppe Fahrradfahrer) in ein Gelände, auf dem die Wege mit Steinen und Wurzeln verblockt sind (nachdem sie auf durchnässten Wegen geraten sind und entschieden, eine andere Route einzuschlagen), so muss der Veranstalter haften, wenn die Gruppe die Räder schieben muss, der Mann umknickt, sich einen Bänderriss im Sprunggelenk zuzieht und nicht weitergehen kann. Der Veranstalter muss die Kosten für die Bergrettung (rund 4.700 €) sowie für die Krankenhausbehandlung (rund 220 €) übernehmen. Er muss sich das Fehlverhalten der Guides zurechnen lasse. Bei der Verletzung habe sich nicht ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Außerdem muss dem Mann eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit für die verbliebenen Tage nach dem Unfall gezahlt werden. (LG Frankfurt am Main, 2-24 O 55/22) - vom 26.06.2025

Steuertipp: Der Arbeitgeber haftet, wenn er die Steuer falsch abführt

Führt ein Arbeitgeber die Lohnsteuer für Mitarbeiter bei fehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen nicht nach Steuerklasse VI ab, so haftet er für die Lohnsteuer auch dann, wenn eventuell eine niedrigere Steuerschuld bei der Einkommensteuererklärung zu erwarten ist. In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber für zwei Beschäftigte aus den Niederlanden die Lohnsteuer fehlerhaft nach Lohnsteuerklasse I anstatt nach Lohnsteuerklasse VI einbehalten und somit zu viel Steuern an das Finanzamt abgeführt. Diese muss das Finanzamt aber nicht erstatten. Es komme nicht darauf an, ob sich aufgrund von vorgelegten Berechnungen gegebenenfalls eine geringere Einkommensteuerschuld ergibt. Es müsse getrennt werden zwischen Lohnsteuerabzugsverfahren und Veranlagungsverfahren. Das Lohnsteuerabzugsverfahren habe keine Bindungswirkung für ein späteres Veranlagungsverfahren. (Niedersächsisches FG, 9 K 155/22) - vom 16.04.2025