Rechtstipp: Verbraucherrecht - Für Lippenspritzen darf nicht mit "Vorher-Nachher" geworben werden
Eine Schönheitsklinik darf nicht für die angebotenen Behandlungen (von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts durch Unterspritzen) im Internet oder in den sozialen Medien mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern werben. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Es soll kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden. (OLG Hamm, 4 UKI 2/24) – vom 29.08.2024
Steuertipp: Auch Steuerberater sind nicht fehlerfrei
Hat die Ehefrau eines Steuerberaters zum Ausgleich der Rentenabschläge, die sie für ihre vorgezogene Altersrente hinnehmen muss, Sonderbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt (im Jahr 2020), so handelt der Ehemann nicht "grob fahrlässig", wenn er die Unterlagen dazu aus Versehen in den Ordner für die gemeinsame Steuererklärung für das Jahr 2021 einsortiert. Bemerkt er den Fehler erst, nachdem der Steuerbescheid für das Jahr 2020 bestandskräftig geworden ist, so kann er diese Sonderausgabe trotzdem noch abziehen. Es handelte sich um eine "üblicherweise vorkommende Nachlässigkeit". Steuerbescheide dürfen geändert werden, wenn "Tatsachen oder Beweismittel" nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigen Steuer führen und den Steuerzahler kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft. (FG Münster, 4 K 925/23) - vom 30.10.2024