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24.06.2025

Auto-Verkäufer: Muss ungewöhnliche Reparaturen offenbaren

Wer einen Gebrauchtwagen verkauft, muss von sich aus auf ungewöhnliche Reparaturen hinweisen – auch ohne Nachfrage des Käufers. Das stellt das Landgericht (LG) Lübeck klar.

Ein Mann kaufte bei einem Autohaus einen Gebrauchtwagen. Später zeigten sich Fehlermeldungen und in der Werkstatt stellte sich heraus: Das Auto war mehrfach repariert worden (Turbolader, Katalysator, Kupplung, Rumpfmotor und Kühlmittelpumpe getauscht), doch das Autohaus hatte den Käufer im Verkaufsgespräch nicht darüber informiert. Der Mann klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Autohaus weigerte sich mit der Begründung, es bestehe keine Pflicht zur Aufklärung über vergangene Reparaturen.

Das Gericht ließ das Auto von einem technischen Sachverständigen begutachten und gab dem Käufer recht: Reparaturen in dieser Anzahl und in diesem Umfang seien ungewöhnlich und hätten vom Verkäufer ungefragt offengelegt werden müssen. Da die Reparaturen im Autohaus selbst durchgeführt worden waren, seien diese Informationen dem Verkäufer auch bekannt gewesen.

Worauf Verkäufer einen Käufer hinweisen müssen, sei nicht ausdrücklich geregelt und stets eine Frage des Einzelfalls, erläutert das LG die Rechtslage. Entscheidend sei, ob der Käufer vernünftigerweise eine Aufklärung erwarten durfte.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 08.05.2025, 3 O 150/21, rechtskräftig