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24.06.2025

Nachbarschutz: Nur an der eigenen Grundstücksgrenze

Das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg hat den Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt, der sich gegen eine vom Landratsamt Neustadt an der Waldnaab erteilte Baugenehmigung für eine sechs Meter lange Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Westen des Baugrundstücks wandte.

Der Nachbar argumentierte, dass die Gesamtlänge der Grenzbebauung auf dem Baugrundstück über 15 Meter liege, weil sich an der östlichen Grenze dieses Grundstücks bereits weitere bauliche Anlagen befänden. Er sei dadurch in seinen Nachbarrechten verletzt.

Nach Artikel 6 Absatz 7 der Bayerischen Bauordnung dürfen auf dem Baugrundstück unter anderem Garagen an der Grundstücksgrenze bis zu einer Gesamtlänge von neun Metern errichtet werden, ohne Abstandsflächen einhalten zu müssen. Die maximale Länge für abstandsflächenfreie Bebauungen an allen Grundstücksgrenzen ist auf 15 Meter begrenzt.

Das VG stellte fest, dass die Gesamtlänge von neun Metern an einer Grundstücksgrenze grundsätzlich nachbarschützend sei. Die Höchstgrenze von 15 Metern hingegen beuge einem Einmauerungseffekt vor und verfolge städtebauliche Ziele. Sie schütze nicht den jeweiligen Nachbarn, weshalb der Antrag erfolglos blieb.

Gegen den Beschluss des VG ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 11.06.2025, RO 7 S 25.1158, nicht rechtskräftig