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23.06.2025

Pflicht eines Rechtsanwalts zu beA-Nutzung: Nicht bei Unzumutbarkeit

Ein Rechtsanwalt ist nicht dazu verpflichtet, eine Klageschrift als elektronisches Dokument nach § 52d Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu übermitteln, wenn er beim Finanzgericht eine Klage in eigener Sache erhebt, in der Klageschrift seinen beruflichen Status nicht offenlegt und die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) für ihn unzumutbar ist. Das hat das Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Kläger ist Partner einer Rechtsanwaltssozietät. Die von ihm übermittelte Klageschrift enthielt keinen Hinweis auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt. Lediglich aus der Einspruchsentscheidung ergab sich, dass er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Rechtsanwalt erzielte. Nachdem das Gericht dies bemerkt hatte, wies es den Kläger darauf hin, dass die Klage im Hinblick auf § 52d Satz 1 FGO möglicherweise unzulässig sei. Daraufhin erklärte der Kläger, dass eine Nutzung seines beA für ihn unzumutbar sei, da mehrere Angestellte der Sozietät Zugriff auf sein beA hätten und ihnen anderenfalls seine steuerlichen Verhältnisse offenbart worden wären. Die Partner der Anwaltssozietät hätten sich zudem vertraglich verpflichtet, gegenüber den Angestellten die Gewinne der Sozietät und die Gewinnanteile der einzelnen Partner nicht offenzulegen.

Das FG hat die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nach seiner Auffassung nicht abschließend geklärte Streitfrage, ob die elektronische Übermittlungspflicht für Rechtsanwälte nach § 52d Satz 1 FGO beziehungsweise § 130d Satz 1 Zivilprozessordnung statusbezogen oder rollenbezogen auszulegen ist, offengelassen. Bei statusbezogenem Verständnis wären Rechtsanwälte auch dann stets zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen verpflichtet, wenn sie nicht in ihrer Rolle als Berufsträger auftreten. Bei einem rollenbezogenen Verständnis käme es hingegen darauf an, ob sie als Rechtsanwalt handeln.

Entscheidend war für das Gericht, dass es für den Kläger im konkreten Fall unzumutbar gewesen wäre, sein beA zu nutzen, da sonst anderen Angestellten der Sozietät seine steuerlichen Verhältnisse offenbart worden wären, was auch im Widerspruch zu den Pflichten des Klägers aus dem Sozietätsvertrag stehe.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Auslegung des § 52d Satz 1 FGO nicht entscheidungserheblich war, da die Klage als unbegründet abgewiesen worden ist.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2025, 3 K 3005/23