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23.06.2025

Neuwagenkauf im Fernabsatz: BGH wird erneut zu Anforderungen an Widerrufsbelehrung entscheiden

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird bald erneut über die Anforderungen entscheiden, die eine Widerrufsbelehrung beim Kauf eines Neuwagens durch einen Verbraucher im Internet erfüllen muss.

Das Karlsruher Gericht hatte sich bereits im Februar 2025 mit der Frage zu befassen, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internet-Seite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden (Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24).

Bei BGH sind in der Folge zahlreiche weitere, ähnlich gelagerte Verfahren eingegangen. Die Kläger machen nunmehr im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse angegeben habe, nicht jedoch ihre Telefaxnummer. Eine im Impressum der Internetseite der Beklagten angegebene Telefaxnummer sei nicht erreichbar gewesen. Außerdem werde der Verbraucher über die persönliche und sachliche Reichweite des Widerrufsrechts irregeführt. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe zudem entgegen, dass die Beklagte dem Käufer jeweils zwar mitgeteilt habe, als Folge eines Widerrufs habe er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, jedoch keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht habe.

Der Senat beabsichtigt, in einem ausgewählten Verfahren (VIII ZR 5/25) über die Zulässigkeit und Begründetheit der betreffenden Nichtzulassungsbeschwerde am 08.07.2025 zu beraten. Er hat angekündigt, die Öffentlichkeit dann erneut zu informieren.

Bundesgerichtshof, PM vom 20.06.2025