02.04.2025
Photovoltaik-Anlage: So bleibt sie 2025 steuerfrei
Für eine kleine PV-Anlage muss seit 2022 in der Regel keine Einkommensteuer und keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Ab 2025 gilt die Steuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 Kilowatt peak (kWp) sogar für sämtliche Gebäudearten, informiert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) und teilt drei wichtige Fakten für kleine und privat betriebene PV-Anlagen mit.
So müsse, wer eine kleine private Photovoltaik-Anlagen betreibt, keine Einkommensteuer und keine Gewerbesteuer zahlen. Als "klein" gelten laut VLH Anlagen mit einer Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister von maximal 30 Kilowatt peak (kWp) je Wohnung. Dazu gehörten auch so genannte Balkonkraftwerke oder Mini-PV-Anlagen. Diese Grenze für die Steuerbefreiung gelte für ab 2025 in Betrieb genommene Anlagen auf allen Gebäudearten, also sowohl auf Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern als auch auf Gewerbeimmobilien. Bis Ende 2024 sei zum Beispiel für Mehrfamilienhäuser noch die niedrigere Grenze von 15 kWp je Wohnung maßgebend gewesen.
Für den Erwerb und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern gelte seit dem 01.01.2023, also auch in 2025, ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz: Für die Lieferung und Installation der PV-Anlage falle also keine Umsatzsteuer an, jedenfalls wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen beziehungsweise Wohnhäusern sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird. Diese Voraussetzung wird laut VLH als erfüllt angesehen, wenn die im Marktstammregister gelistete Anlage eine installierte Leistung von 30 kWp nicht überschreitet.
Früher hätten Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen mit dem Erwerb einer Photovoltaik-Anlage zu einem Steuerberater wechseln müssen, so die VLH weiter. Seit dem Steuerjahr 2022 sei es Lohnsteuerhilfevereinen aber erlaubt, die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit kleinen Solaranlagen zu erstellen. Nicht übernehmen dürfe ein Lohnsteuerhilfeverein die Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung. Dies könnten Privatpersonen mit kleiner PV-Anlage selbst erledigen oder einer Steuerberatung übergeben.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 31.03.2025