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10.10.2025

Quarantäne wegen Corona-Infektion: Arbeitgeberleistungen auch bei symptomlosen Verlauf nicht zu erstatten

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Corona-Infektion Zahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellt klar: Sie waren auch im Fall eines symptomlosen Verlaufs der Infektion nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet.

Geklagt hatte ein Gebäudereinigungsunternehmen, das im Rahmen eines Minijobs eine Arbeitnehmerin beschäftigte, die im November 2022 mittels eines PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Aufgrund dieses Ergebnisses war die mehrfach geimpfte Arbeitnehmerin nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, sich abzusondern. Die Klägerin hat ihr auch für diese Zeit das vereinbarte Arbeitsentgelt ausbezahlt und begehrt dessen Erstattung. In ihrem Erstattungsantrag gab sie an, ihre Arbeitnehmerin sei nicht "arbeitsunfähig krank" gewesen, habe ihre Tätigkeit aber nicht von zu Hause ausüben können.

Der Beklagte hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung, weil sie ihre Arbeitnehmerin nicht im Sinne von § 56 Absatz 1 und 5 IfSG entschädigt habe, sondern nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Zahlung verpflichtet geblieben sei. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf erhobene Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) abgewiesen.

Das BVerwG hat die dagegen eingelegte Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen. Arbeitgebern seien die Beträge zu erstatten, die sie als Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG ihren Arbeitnehmern für einen Verdienstausfall ausbezahlen, den diese durch eine Absonderung erleiden. An einem Verdienstausfall fehle es jedoch, wenn der Arbeitnehmer abweichend von der Grundregel "keine Leistung, kein Entgelt" einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat. Das sei hier der Fall. Die Arbeitnehmerin der Klägerin habe einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gehabt (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Entgelt-Fortzahlungsgesetz).

Die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus begründe einen regelwidrigen körperlichen Zustand und sei eine Krankheit. Verläuft sie ohne Symptome, so sei der Arbeitnehmer zwar nicht schon wegen einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit oder wegen seiner gesundheitlichen Wiederherstellung daran gehindert, die von ihm geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Er sei aber auch dann infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig, wenn er sich wegen der Infektion in häusliche Quarantäne abzusondern hat und es ihm deswegen rechtlich nicht möglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Das BVerwG schließt sich damit der Rechtsprechung des BAG an.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.10.2025, BVerwG 3 C 14.24